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9C_799/2010 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs
9C_799/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung07.12.2010Inadmissible
The appellant challenged a decision of the Insurance Court of the Canton of St. Gallen in supplementary benefits matters. The Federal Supreme Court had already denied legal aid and ordered an advance on costs, then granted an additional deadline warning of non-entry. As the appellant still did not pay, the President of the II Social Law Division held that the appeal could not be entered into under the Federal Supreme Court Act. Given the circumstances, no court costs were imposed.
Art. 62 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichterhebung des Kostenvorschusses als Eintretensvoraussetzung. Wird der verlangte Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies den Umständen entspricht (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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9C_799/2010
Urteil vom 7. Dezember 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2010,
in die Verfügung vom 19. Oktober 2010, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und M.________ eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, welchen der Versicherte in der Folge nicht leistete,
in die Verfügung vom 16. November 2010, mit welcher M.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. November 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer