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9C_797/2008 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings discontinued and no costs
9C_797/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung03.10.2008Dismissed
The appellant withdrew his public-law appeal against the decision of the St. Gallen Insurance Court in a disability insurance case. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings from the docket and discontinued them. Invoking Art. 66(2) BGG, it waived the collection of court costs. The order was notified to the parties, the cantonal insurance court, and the Federal Office for Social Insurance.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Nach Rückzug der Beschwerde sind die bundesgerichtlichen Verfahren abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt ohne materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids. Art. 66 Abs. 2 BGG; Gerichtskosten: Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Der Kostenentscheid steht im Ermessen des Gerichts und ist im Abschreibungsentscheid gesondert zu regeln (vgl. consid. 1 f.).
{T 0/2}
9C_797/2008
Verfügung vom 3. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. August 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 26. September 2008, mit welchem A.________ die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. September 2008 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke