projekte
9C_793/2012 ΓÇó Non-entry on appeal against remand decision
9C_793/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung09.10.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appeal was directed against a remand decision of the Zurich Social Insurance Court and therefore concerned an interlocutory decision. Since the appellant failed to show any admissibility ground under Art. 93 BGG and did not provide legally sufficient reasoning, the Court refused to enter into the appeal. In view of the circumstances, no court costs were charged.
Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision; Art. 42 Abs. 2 BGG and Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG. A self-standing remand decision constitutes an interlocutory decision. An appeal is admissible only if the appellant substantiates irreparable harm under Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG or the conditions of Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Failing such substantiation, and where the appeal lacks a legally sufficient statement of reasons, the Federal Supreme Court does not enter into the matter. The interlocutory decision remains challengeable together with the final decision under Art. 93 Abs. 3 BGG. Costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.
{T 0/2}
9C_793/2012
Urteil vom 9. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012 betreffend Vergütung von Zahnbehandlungskosten,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz die Sache zur ergänzenden Abklärung, neuer Beurteilung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV zurückgewiesen hat,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1),
dass nach Art. 93 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass offensichtlich weder die eine noch die andere Eintretensvoraussetzung erfüllt ist, zumal der Zwischenentscheid gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers auch keine entsprechenden Vorbringen enthält,
dass wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und mangels rechtsgenügender Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz