Non-entry for inadequate appeal in health insurance case

9C_790/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung09.10.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the health-insurance appeal because the submission failed to address the cantonal court's decisive reasons concerning the untimely payment of the cost advance and instead raised irrelevant arguments. It held the appeal obviously inadmissible under Art. 42 BGG and Art. 108 BGG. The request for free judicial assistance was refused, and court costs of CHF 200 were charged to the appellant. The court also warned about possible future procedural handling of similarly deficient filings.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulässigkeit. Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Recht verletzt sei. Fehlt jede sachbezogene Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit fällt die unentgeltliche Rechtspflege ausser Betracht; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_790/2012

Urteil vom 9. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Postfach 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 10. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. September 2012 gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. August 2012 (Nr. 730 12 143/1053), mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern sachfremde Ausführungen zur Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Konkurrenz durch die Zugewanderten,
dass die Begehren allesamt ausserhalb des massgebenden Verfahrensgegenstandes liegen, über den allein geurteilt werden könnte, wie dies bereits im Urteil 9C_217-220/2012 vom 22. März 2012 festgehalten worden ist, und die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb sie nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO) aufdrängt,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Schlagwörter

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