Non-entry for insufficiently reasoned social security appeal

9C_787/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung05.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s submission against the cantonal social insurance judgment did not satisfy the formal requirements of Art. 42 BGG. It contained no legally sufficient request and no argument showing an incorrect factual assessment or legal error. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and charged court costs of CHF 300 to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 95 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügend begründete Beschwerde und fehlender rechtsgenüglicher Antrag führen zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss pauschale Einwendungen genügen nicht; es muss erkennbar sein, weshalb die Sachverhaltsfeststellung willkürlich bzw. bundesrechtswidrig und die darauf gestützte rechtliche Würdigung fehlerhaft sein soll. Bei Nichterfüllung dieser Mindestanforderungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Kosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_787/2010

Urteil vom 5. Januar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik,
Z.________.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, E.________, Z.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann

Schlagwörter

social insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the minimum reasoning and request requirements under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the statutory requirements because it contained neither a proper request nor a reasoned explanation showing why the cantonal findings and legal assessment were wrong.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG, an appeal must state requests and reasons; the filing failed to indicate any legally sufficient challenge to the facts or legal reasoning under Arts. 97(1) and 95 BGG.

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