Non-entry on appeal against EL remand decision

9C_779/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung21.11.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt only with admissibility of an appeal against a cantonal remand decision concerning supplementary benefits. It held that the appellant failed to demonstrate any admissibility ground under Art. 93 BGG and that none was apparent. The remand decision did not create irreparable harm and merely lengthened the proceedings; no major evidentiary burden was shown either. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and ordered the appellant to pay reduced court costs of CHF 300.

Regest

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against an independently opened remand decision. A remand decision for further clarification and redetermination is, as a rule, an interim decision; it is only appealable if irreparable harm within the meaning of Art. 93(1)(a) BGG is shown or if immediate review would avoid a lengthy and costly evidentiary procedure under lit. b. The burden of alleging and substantiating such grounds lies with the appellant (Art. 42 BGG). Mere prolongation of the proceedings does not constitute irreparable harm. If no admissibility ground is demonstrated, the appeal is manifestly inadmissible and non-entry may be ordered in simplified proceedings under Art. 108 BGG (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_779/2013

Urteil vom 21. November 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch lic. iur. H.________,
c/o AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Dietikon,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. September 2013.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2013, mit welchem das Gericht die Beschwerde der M.________ gegen den Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. Februar 2012 im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess, indem es festhielt, die Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 sei nicht zulässig, sondern die Durchführungsstelle habe unter Berücksichtigung der Verhältnisse bis Juni 2012 zu entscheiden und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung des Einkommensverzichts widerlegen könne,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der M.________ vom 28. Oktober 2013, mit welcher sie in Aufhebung des vorinstanzlichen Gerichtsentscheides die Ausrichtung der gesetzlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 beantragen lässt,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen kantonalen (Rückweisungs-) Entscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; vgl. auch BGE 135 V 148), der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wäre (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. etwa Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012),

dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
dass die Versicherte gegen die von der Durchführungsstelle in Nachachtung des kantonalen Gerichtsentscheides neu zu erlassende Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 wiederum Einsprache und hernach Beschwerde einreichen könnte, wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat,
dass schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden werden kann (statt vieler: Urteil 8C_518/2013 vom 3. September 2013 mit Hinweis),
dass die Beschwerde mithin auch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. a und b) und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG eine (reduzierte) Gerichtsgebühr zu erheben ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Schlagwörter

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