Non-entry for insufficient reasoning; legal aid denied

9C_774/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung27.09.2012Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a Federal Administrative Court interim decision denying legal aid and requiring a CHF 400 advance on costs in an invalidity insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimal reasoning requirements of Art. 42 BGG, because it failed to show any legal error in the factual findings or the challenged reasoning. It therefore declined to enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. As the appeal was hopeless, the request for free legal aid and appointed counsel was refused, and no court costs were imposed under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: Die Beschwerde an das Bundesgericht muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; genügt die Begründung den minimalen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege. Bei Nichteintreten können Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

9C_774/2012 {T 0/2}

Urteil vom 27. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. September 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2012, mit welchem u.a. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde),
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG) als Zwischenentscheid gilt, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; Urteil 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603), weshalb die Beschwerde grundsätzlich zulässig wäre,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil schon die Beschwerde aussichtslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Schlagwörter

legal aidappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrysummary procedurecourt costs