Non-entry for late payment of cost advance

9C_774/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung10.11.2008Inadmissible

Zusammenfassung

R. appealed a decision of the Insurance Court of St. Gallen in an invalidity insurance matter. The Federal Supreme Court had previously denied legal aid as the appeal appeared hopeless and ordered a cost advance. After the appellant paid only after the deadline, the Court held that the advance had not been timely paid within the meaning of Art. 48(4) BGG. In simplified proceedings, it therefore declined to enter into the appeal. No court costs were charged.

Regest

Art. 48 Abs. 4, Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses. Wird der vom Bundesgericht angesetzte Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die nachträgliche Zahlung heilt den Fristversäumnis nicht; aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung ist die Säumnis strikt zu handhaben. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG kann der Nichteintretensentscheid ohne Weiteres gefällt werden. Kostenrechtlich ist die gesuchstellende Partei so zu behandeln, wie wenn der Vorschuss nicht geleistet worden wäre (vgl. Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_774/2008

Urteil vom 10. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. August 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2008,
in die Verfügung vom 21. Oktober 2008, mit welcher das Gesuch des R.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 23. Oktober 2008, mit welcher R.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. November 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Bestätigung des R.________, wonach die Zahlung des Kostenvorschusses aufgrund eines ihm unterlaufenen Fehlers erst am 4. November 2008 ausgelöst worden ist,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer demnach den Vorschuss gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG nicht rechtzeitig geleistet hat und dieser Umstand aus Gründen der Gleichbehandlung aller Rechtssuchenden auch im Falle des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit führt,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und der Beschwerdeführer auch kostenmässig so zu stellen ist, wie wenn er den Kostenvorschuss nicht geleistet hätte (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann

Schlagwörter

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