Invalidity pension challenge and evidentiary assessment

9C_761/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung05.11.2008Dismissed

Zusammenfassung

The claimant appealed against the cantonal judgment confirming the IV office's refusal to grant a pension higher than a three-quarter disability pension. He asked for a remittal so the medical experts would address the aggregation of partial assessments, the need for work training, and the psychiatric short report by PD Dr. med. G.________. The Federal Supreme Court held that the cantonal court had properly relied on the polydisciplinary expert report, that no decisive reason required addition of the individual assessments, and that work training was not a condition for assessment. The complaint was dismissed in simplified proceedings and costs were charged to the claimant.

Regest

Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG aF; Art. 61 lit. c ATSG; evidential value of medical reports and judicial review of expert assessments. The court reiterates that the assessment of health status and work capacity is primarily for the physician, while the judge must evaluate the probative value of the medical evidence by comprehensive, objective and legally correct appraisal. A polydisciplinary expert report may serve as the decisive basis if it is internally coherent and answers the relevant capacity questions; the court need not require an explicit mathematical aggregation of individual specialty findings absent concrete reasons to do so. A brief external opinion does not undermine probative force where the lower court plausibly explains why it cannot be relied upon. A suggested work-training measure does not, by itself, make the expert capacity assessment incomplete (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_761/2008

Urteil vom 5. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 21. April 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1955 geborenen D.________ ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003 eine ganze und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hielt die Verwaltung an, eine Begutachtung durchzuführen (Entscheid vom 23. November 2005). Gestützt auf die polydisziplinäre Expertise vom 28. Dezember 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Auszahlung einer höheren als der bis anhin erhaltenen Dreiviertelsrente (Verfügung vom 20. April 2007).

B.
Die von D.________ hiegegen angehobene Beschwerde beschied das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2008 abschlägig.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie der Begutachtungsstelle die Frage nach der Addition der in den Teilgutachten attestierten Zumutbarkeitsschätzungen unterbreite und sich diese zur Durchführung eines Arbeitstrainings äussere. Ausserdem sei von ihr eine Stellungnahme betreffend die Beurteilung des PD Dr. med. G.________ vom 28. Oktober 2005 zu verlangen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben. Dem angefochtenen Entscheid können schliesslich die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten entnommen werden (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf ist zu verweisen. Anzuführen bleibt, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261).

2.
Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer inhaltsbezogenen, umfassenden, sorgfältigen und objektiven bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet, weshalb es das Gutachten der Akademie X.________, Spital Y.________) vom 28. Dezember 2006 im Lichte der bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze als massgebliche Entscheidgrundlage eingestuft und namentlich die im Rahmen der Gesamtbeurteilung festgelegte Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung als den rechtlichen Anforderungen genügend erachtet hat. Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneuerte Rüge, es sei von den Gutachtern die Addition der in den Teilgutachten ermittelten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht diskutiert worden, ändert daran nichts. Die Beschwerde nennt keine durchschlagenden Argumente, welche die Addition (und sei dies bloss eine teilweise) der fachärztlichen Einzeleinschätzungen als angezeigt erscheinen liessen (vgl. etwa Urteil 8C_518/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 3.2). Sodann hat die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers überzeugend entkräftet, der Beweiswert des Gutachtens sei durch die fehlende Auseinandersetzung mit der Beurteilung des PD Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2005 beeinträchtigt. Sie führte auf der Grundlage einer in allen Teilen korrekten Beweiswürdigung die Gründe an, welche ein Abstellen auf die Einschätzung des PD Dr. med. G.________ ausschliessen; darauf kann verwiesen werden. Immerhin erwähnt die Expertise der Akademie X.________ das Kurzgutachten des PD Dr. med. G.________. Schliesslich konnte das kantonale Gericht von der gutachterlichen Zumutbarkeitsschätzung ausgehen, ohne die Durchführung eines Arbeitstrainings zur Voraussetzung zu machen. Dr. med. F.________ hat ein solches abschliessend zur möglichen Leistungsverbesserung vorgeschlagen; zudem nahm er gemäss den nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz an der interdisziplinären Konsens-Konferenz teil (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse GastroSuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Schlagwörter

invalidity pensionmedical evidenceprobative valuework capacityexpert reportsimplified procedurecourt costs