Non-entry on insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_758/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung10.10.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge to the Aargau social insurance judgment because the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG. The brief failed to show, in a legally sufficient manner, why the cantonal findings of fact were erroneous or why the assessment of the income comparison under Art. 16 ATSG was unlawful. The court therefore issued a simplified non-entry decision and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; genügende Begründung der Beschwerde im Bundesgerichtsbeschwerdeverfahren. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wird die Sachverhaltsfeststellung angefochten, ist substantiiert aufzuzeigen, weshalb sie offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein soll; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Setzt sich die Beschwerde nicht mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, insbesondere nicht mit der Beurteilung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG, ist im vereinfachten Verfahren auf sie nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_758/2012

Urteil vom 10. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch V.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht mit den einlässlichen Darlegungen des kantonalen Gerichts zur Ermittlung der für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG heranzuziehenden Vergleichseinkommen auseinandersetzt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

social insuranceinadmissibilityreasoned appealincome comparisonfactual findingscourt costs