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9C_756/2012 ΓÇó Withdrawal of appeal; case struck off and no court costs
9C_756/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung23.11.2012Withdrawn
The appellant withdrew the appeal filed against the Schwyz Administrative Court’s decision in an invalidity insurance matter. The Federal Supreme Court therefore struck the case off the docket and, applying the rules on withdrawal proceedings, ordered that no court costs be levied. The order was notified to the parties, the cantonal court, and the Federal Office for Social Insurance.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, so ist das Verfahren ohne Sachentscheid abzuschreiben. Art. 66 Abs. 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten, namentlich wenn die Umstände dies rechtfertigen. Der Abschreibungsentscheid ergeht im vereinfachten schriftlichen Verfahren durch Einzelrichter, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
9C_756/2012 {T 0/2}
Verfügung vom 23. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A._________, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. August 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 20. November 2012, worin A._________ die Beschwerde vom 17. September 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. August 2012 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Pfiffner Rauber Fessler