Non-entry for insufficiently reasoned appeal in AHV case

9C_755/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung24.09.2012Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal AHV judgment before the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper prayer and sufficient reasoning. As the submissions did not show any legally relevant challenge to the facts under Art. 97(1) BGG or to the reasoning of the lower court, the Court declined to enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs were waived.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Die Beschwerde muss einen rechtsgenüglichen Antrag und eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung enthalten, welche in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlen Antrag oder genügende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Rüge der Sachverhaltsfeststellung setzt darzutun voraus, weshalb diese offensichtlich unrichtig und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei Nichteintreten aus formellen Gründen können die Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

9C_755/2012 {T 0/2}

Urteil vom 24. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. August 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Schlagwörter

social insuranceold-age insuranceappeal reasoningnon-entrysimplified procedurecourt costs