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9C_747/2007 ΓÇó No jurisdiction over appeal against remand decision
9C_747/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.11.2007Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the cantonal remand decision in an AHV dispute was an independently appealable interim decision. The appellant did not show either irreparable harm or that immediate review would lead to a final decision and save extensive evidence. As neither admissibility ground under Art. 93(1) BGG was satisfied, the appeal was not entered into. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, and the surplus of the advance costs was refunded.
Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against an independently appealable remand decision. A remand order constitutes an interim decision. Its challenge is admissible only if the appellant substantiates an irreparable disadvantage or shows that immediate review would allow a final decision and avoid extensive evidence. Mere obligation to conduct additional fact-finding, including on possible justification or excuse grounds, does not in itself amount to irreparable harm; likewise, the prerequisite of a voluminous and costly evidentiary procedure must be concretely demonstrated. Failing such substantiation, the appeal is not entered into (consid. 1).
{T 0/2}
9C_747/2007
Urteil vom 28. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
R.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481 E. 4.2),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dartut, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und man sich bereits deshalb fragen kann, ob mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass aber jedenfalls die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, da einerseits die Verpflichtung der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zur weiteren Sachverhaltsabklärung etwa in Bezug auf Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe des Beschwerdegegners keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (lit. a; vgl. BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2), und da andererseits nicht ersichtlich ist, dass die obgenannten Vorgaben weitläufig sind und einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten zur Folge haben (lit. b),
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Mehrbetrag des geleisteten Kostenvorschusses wird ihr zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Seiler Wey