Appeal inadmissible for insufficient reasoning in IV case

9C_73/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung31.01.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed to the Federal Court against a cantonal social insurance decision in an invalidity insurance matter. The Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements: the appellant merely referred to personal difficulties and to earlier unchallenged denial decisions, but did not explain why the cantonal court's findings on a relevant change in health or earning capacity were wrong. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings. Because of the circumstances, it waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 87 Abs. 4 IVV: Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen bei Neuanmeldung in der Invalidenversicherung. Die Beschwerde muss in gedrängter Form dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Darstellung persönlicher oder arbeitsmarktlicher Schwierigkeiten genügt nicht. Wird die vorinstanzliche Feststellung eines anspruchserheblichen Wandels des Gesundheitszustands oder der erwerblichen Verhältnisse nicht substanziiert bestritten, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Kosten können ausnahmsweise gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

9C_73/2012 {T 0/2}

Urteil vom 31. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. November 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin zwar die Schwierigkeiten darlegt, mit welchen sie aufgrund ihrer Behinderung (Fehlen eines Unterarmes) als Sekretärin auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert war und vorbringt, das Nichtanfechten der leistungsabweisenden Verfügungen (vom 7. Mai 2002 und 8. März 2005) habe sich nachträglich als Fehler erwiesen sowie erklärt, von den involvierten Ärzte nicht unterstützt worden zu sein,
dass ihren Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die Vorinstanz die massgeblichen Rechtsgrundlagen bezüglich eines Leistungsanspruches gegenüber der Invalidenversicherung bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV; BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 117 V 198) korrekt darlegte und die Versicherte nicht geltend macht, das kantonale Gericht habe zu Unrecht eine anspruchserhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes verneint,
dass die Versicherte zwar sinngemäss vorbringt, es sei unbillig, wenn die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als invaliditätsfremder Faktor ausser Acht blieben, aber nicht (substantiiert) rügt, eine anspruchser-hebliche Veränderung ihrer erwerblichen Verhältnisse seit der rechts-kräftigen Verfügung vom 8. März 2005 sei zu Unrecht verneint worden,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementsinvalidity insurancenew applicationchange in circumstancescourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG and could be examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently show, in a legally relevant way, why the cantonal findings or legal assessment were erroneous.

Extrahierte Begründung

The appellant described personal and labour-market difficulties, but did not substantiate any legal error in the cantonal court's findings, nor did she adequately contest the decisive issue of a relevant change in health or earning capacity since the last final decision.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied.

Extrahierter Entscheid

Given the circumstances, the Court waived court costs.

Extrahierte Begründung

Although the appeal was inadmissible, the Court exercised discretion under the costs rule and refrained from charging fees.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.