Non-entry on appeal against costs and fee allocation in remand decision

9C_720/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung29.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

D.________ appealed to the Federal Supreme Court only against the Federal Administrative Court’s award of CHF 1,500 party costs and the dismissal of her legal-aid request in a remand decision concerning disability insurance benefits. The Federal Supreme Court held that the costs and compensation ruling in a remand decision is an interlocutory decision and is not separately appealable absent irreparable harm. The complaint was therefore inadmissible in simplified proceedings. Because the appeal was hopeless, legal aid for the Supreme Court proceedings was refused. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 93 BGG; separate challengeability of cost and compensation rulings contained in a remand decision. A decision that upholds or sets aside an administrative measure and remands the matter for a new determination, while deciding on costs or party compensation, is an interlocutory decision also as to the ancillary cost ruling. Such a ruling may be contested only under Art. 93(1) BGG; in particular, the appeal is inadmissible absent a non-reparable legal disadvantage. The separate appealability of the ancillary cost order is denied notwithstanding that it will later merge into the final judgment. If the underlying appeal is manifestly hopeless, free legal aid under Art. 64 BGG must be refused. The court may waive costs under Art. 66(1) second sentence BGG in light of the circumstances.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_720/2009

Urteil vom 29. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
D.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Bührer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 24. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 24. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von D.________ gegen die (die Rentenleistungen einstellende) Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 31. März 2009 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 1). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziff. 2). Des Weitern sprach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- zulasten der IV-Stelle zu (Dispositiv-Ziff. 3) und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 4).

B.
D.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides seien aufzuheben und es sei ihr für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'500.- zuzusprechen. Des Weitern ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess.

Erwägungen:

1.
Beim (materiell nicht angefochtenen) vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Solche (selbständig eröffnete) Entscheide sind nur unter den alternativen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der zweite Tatbestand spielt hier von vornherein keine Rolle: Ein Urteil des Bundesgerichts über den Ersatz der Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren würde nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führen. Was das Erfordernis gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 133 V 645 erkannt, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt, auch insofern der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu verneinen und daher auf entsprechende Beschwerden nicht einzutreten ist. Diese Rechtsprechung wurde mehrfach bestätigt (vgl. die zahlreichen Hinweise im Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008, in welchem im Übrigen eine Praxisänderung abgelehnt wurde). Die in einem Rückweisungsentscheid getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge kann später durchaus noch beim Bundesgericht angefochten werden, entweder selbständig innerhalb der normalen Rechtsmittelfrist ab Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit dem neuen Entscheid der Vorinstanz. Der Kosten-spruch im Rückweisungsentscheid wird mit dem Endentscheid zum materiellen Inhalt dieses Erkenntnisses (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2 mit Literaturhinweis).

2.
Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

3.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Verbeiständung setzt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung zusätzlich voraus, dass die anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte der bedürftigen Partei notwendig ist.

Angesichts der in E. 1 dargelegten gefestigten Rechtsprechung ist das mit der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren als aussichtslos zu betrachten. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) kann demnach nicht stattgegeben werden.

4.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Schlagwörter

interlocutory decisionparty costslegal aidinadmissibilityirreparable harmremand decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the party-costs allocation in a remand decision was admissible before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

The challenged costs and compensation ruling in the remand decision was itself an interlocutory decision; no irreparable harm was shown.

Extrahierte Begründung

Under settled case law, costs and compensation determinations contained in a remand decision are separately challengeable only together with the final decision or after it becomes final. The second branch of Art. 93(1) BGG was irrelevant, and the first branch was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid in the Federal Supreme Court proceedings.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Given the established case law on the inadmissibility of separate appeals against cost allocations in remand decisions, the appeal was manifestly hopeless; therefore the requirements of Art. 64 BGG were not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the Federal Supreme Court proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion under Art. 66(1) second sentence BGG and waived costs.

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