Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_712/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung16.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B.________ appealed to the Federal Supreme Court against a decision of the Bern Administrative Court concerning AHV contributions. After the Court warned that the appeal appeared not to satisfy the statutory requirements, the appellant filed a supplementary submission. The Federal Supreme Court held that both submissions failed to contain a legally sufficient request and reasoning under Art. 42 BGG. It also noted that the challenge to the already final contribution assessments for 2002 and 2003 was manifestly inadmissible. The Court therefore issued a non-entry order in simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG: Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels genügenden Rechtsbegehrens und hinreichender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik an den tatsächlichen Feststellungen oder appellatorische Ausführungen genügen nicht. Wird der Mangel innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nicht behoben, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit die Eingabe eine rechtskräftige Beitragsfestsetzung materiell angreift, ist sie ebenfalls unzulässig (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_712/2009

Urteil vom 16. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
5. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. August 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 3. September 2009 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von B.________ am 8. September 2009 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die Vorinstanz insbesondere bereits festgehalten hat, der Beschwerdeführer bestehe nicht auf einer Herabsetzung der AHV-Beiträge, sondern auf der Korrektur der Berechnungsgrundlagen (siehe angefochtener Entscheid Sachverhalt Abschnitt A 3. Absatz),
dass die Verbesserung der Mängel der Begründung innerhalb der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nicht erfolgt ist,
dass die Beschwerde, soweit sie die materielle Begründetheit der längst rechtskräftig festgelegten Beiträge für die Jahre 2002 und 2003 bestreitet, offensichtlich unzulässig ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz

Schlagwörter

social insuranceappeal admissibilityformal requirementsreasoningnon-entryfinalitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the formal requirements of Art. 42 BGG, especially a proper request and reasoning

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the minimum requirements because it contained no legally sufficient request and did not adequately show any legal error in the challenged decision.

Extrahierte Begründung

The submissions failed to specify how the factual findings were incorrect or how the reasoning was legally flawed; the defect was not cured within the non-extendable appeal period.

Kernrechtsfrage

Whether the challenge to the already final AHV contribution assessments for 2002 and 2003 was admissible

Extrahierter Entscheid

The challenge was manifestly inadmissible insofar as it attacked the substantive merits of contribution assessments that had long since become final.

Extrahierte Begründung

Final contribution determinations cannot be reopened through an insufficiently reasoned appeal to the Federal Supreme Court.

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