Appeal dismissed for insufficient reasoning

9C_711/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung14.10.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal decision on compulsory health-insurance premiums because the complaint did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG and did not contain a proper prayer for relief. The court also rejected the request for free legal aid to the extent it remained relevant. In view of the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; ungenügende Begründung und fehlender Antrag führen zum Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG. Die Beschwerdebegründung hat sich in gedrängter Form mit den für den Entscheid massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt; blosse appellatorische Vorbringen genügen nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt bei offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. Aussichtslosigkeit dahin oder ist abzuweisen; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_711/2013

Urteil vom 14. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Versicherung AG,
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. September 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 29. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2013 betreffend Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 29. September 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass namentlich den Ausführungen zur Frage eines Kassenwechsels innerhalb des Konzerns, soweit nachvollziehbar, nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein, insbesondere Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
dass auch kein rechtsgenüglicher Antrag gestellt worden ist,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG) ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Schlagwörter

health insuranceinadmissibilityinsufficient reasoninglegal aidcourt costsfederal appeal