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9C_710/2008
Urteil vom 5. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker, Haus zum Raben, Hechtplatz/Schifflände 5, 8001 Zürich,
gegen
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten
des Kantons Zürich vom 10. Juli 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. September 2008 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 10. Juli 2008,
in die Verfügung vom 11. November 2008, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 24. November 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in das Schreiben vom 25. November 2008 (Poststempel), mit welchem S.________ eine mit den am Recht stehenden Krankenversicherern geschlossene Vergleichsvereinbarung vom 24./25. November 2008 einreichte,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses gemachte Eingabe unbeachtet bleibt,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann