No entry due to insufficient appeal reasoning

9C_704/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung30.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed a cantonal decision concerning overdue health-insurance premiums and cost-sharing. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements because it failed to address the decisive grounds of the lower court, in particular the rule that delinquent insured persons may not change insurer until all outstanding premiums, cost-sharing, default interest, and collection costs are paid. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. It waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich in gedrängter Form sachbezogen mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bleibt eine solche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Gründen vollständig aus, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (consid. 1). Bei Nichteintreten kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_704/2011

Urteil vom 30. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. Juni 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. September 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2011 betreffend ausstehende Krankenkassenbeiträge und eine Kostenbeteiligung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr in keiner Weise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach säumige Versicherte den Versicherer solange nicht wechseln können, als sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben (Art. 64a Abs. 4 KVG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Schlagwörter

health insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the statutory reasoning requirements under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the minimum reasoning requirements because it did not engage with the cantonal court's decisive considerations.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1) and (2) BGG, the appellant must explain concisely how the challenged decision violates the law. The submission lacked any substantive discussion of the lower court's reasoning, so it was manifestly insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Because the case was dealt with in simplified procedure and the appeal was not entered into, the court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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