Appeal rejected for insufficient reasoning in AHV pension case

9C_703/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung26.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision concerning the amount of his AHV pension and requested payment of an existential-minimum pension. The Court held in simplified proceedings that the appeal failed to satisfy the mandatory reasoning requirements of Art. 42 BGG. The submission did not show why the cantonal findings or legal assessment were wrong, and the bare invocation of a constitutional right to subsistence was insufficient, especially given the qualified duty to raise constitutional complaints. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, bloss das Rechtsbegehren zu wiederholen oder allgemeine Grundrechtsgarantien anzurufen. Bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Feststellungen oder Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden und weshalb. Fehlt es daran, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

9C_703/2011 {T 0/2}

Urteil vom 26. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. August 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2011 betreffend Höhe der AHV-Rente,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar den Antrag auf Auszahlung einer existenzsichernden AHV-Rente enthält, zur Begründung desselben aber lediglich "Grundrecht (Grundgesetz) auf Existenzsicherung" angeführt wird und somit der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, abgesehen davon, dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), welche mit dem oben erwähnten Passus offensichtlich nicht erfüllt ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke

Schlagwörter

social insuranceold-age pensionappeal reasoningconstitutional complaintnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the statutory reasoning requirements under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not explain in a legally sufficient way which findings or reasons of the lower court were incorrect; the bare reference to a right to subsistence was insufficient.

Extrahierte Begründung

An appeal must state the relief sought and, in compressed form, why the challenged decision violates law. For constitutional complaints, a qualified reasoning duty applies. These requirements were not satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should waive court costs.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court waived costs in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

Although the appeal was inadmissible, the court decided not to charge judicial costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG.

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