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9C_693/2008 ΓÇó No coverage for self-treatment with Claforan
9C_693/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung07.11.2008Dismissed
The Federal Court dismissed the appeal against the Bern Administrative Court's decision denying VISANA liability for a treatment period from 15 September to 26 October 2004. The claimant had again treated himself with Claforan, a medication not covered under compulsory health insurance. The court referred to earlier judgments establishing that self-treatment is not covered and that Claforan is not reimbursable, including for positions connected with its administration. It also noted that the appeal barely satisfied the formal requirements of Art. 42 BGG, but left admissibility open because the appeal was manifestly unfounded. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 lit. a BGG; Art. 97 und 105 BGG; Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Rechtsanwendung bei offensichtlich unbegründeter Beschwerde. Das Bundesgericht kann die Frage der formellen Genügendheit offenlassen, wenn das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache offensichtlich unbegründet ist. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung trägt keine Kosten für ärztliche Selbstbehandlungen; bei einem nicht in der Spezialitätenliste aufgeführten Präparat besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht, und eine ausnahmsweise Übernahme wegen off-label-use setzt zusätzliche, von der Vorinstanz verbindlich festzustellende Voraussetzungen voraus. Sind diese nicht erfüllt, bleibt es bei der Verneinung der Leistungspflicht (vgl. Erw. 2 f.).
{T 0/2}
9C_693/2008
Urteil vom 7. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde von S.________ vom 25. August 2008 (Poststempel 30. August 2008) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2008 betreffend Krankenversicherung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen kaum genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und im Unklaren bleibt, inwiefern der Entscheid des kantonalen Gerichts Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),
dass indessen offen bleiben kann, ob die Beschwerde den formellen Anforderungen genügt, da sie ohnehin offensichtlich unbegründet ist,
dass das Bundesgericht im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 9C_43/2007 vom 7. August 2007, publ. in: BGE 133 V 416, erwogen hat, dass sich einerseits die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht auf ärztliche Selbstbehandlungen erstreckt (E. 2, 3 und 4), und dass anderseits die Übernahme der Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Behandlung mit dem nicht auf der Spezialitätenliste aufgeführten Medikament Claforan ausgeschlossen ist (in BGE 133 V 416 nicht publ. E. 5),
dass das Bundesgericht bereits in einem früheren, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden, Urteil ausdrücklich festgehalten hat, dass für Claforan und Positionen, die im Zusammenhang mit der Verabreichung dieses Arzneimittels stehen, keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversichrung besteht (BGE 131 V 78 E. 4.2 S. 83),
dass dem hier zu beurteilenden Fall eine in der Zeit vom 15. September bis 26. Oktober 2004 wiederum vom Beschwerdeführer an sich selbst vorgenommene Behandlung mit dem nach wie vor nicht kassenpflichtigen Medikament Claforan zu Grunde liegt,
dass das kantonale Gericht nach dem Gesagten in bundesrechtskonformer Weise die Leistungspflicht der VISANA für die Selbstbehandlung vom 15. September bis 26. Oktober 2004 mit Claforan verneint hat,
dass sämtliche Vorbringen von S.________ bereits im angefochtenen Entscheid, auf den zur Begründung verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), überzeugend entkräftet wurden,
dass dies insbesondere auch für die Verneinung der Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Kostenübernahme für den sog. "off-label-use" (Abgabe eines in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittels für eine Indikation, für welche es keine Zulassung besitzt; siehe dazu BGE 131 V 349 E. 2.3 S. 351, 130 V 532 E. 6.1 S. 544) gilt, fällt doch eine solche mangels Aufführung des Medikamentes Claforan auf der Spezialitätenliste nur unter Voraussetzungen in Betracht, die nach den nicht offensichtlich unrichtigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 97 und Art. 105 BGG) Feststellungen der Vorinstanz nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde - soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann - offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Maillard