Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

9C_692/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung21.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed a Zurich social insurance judgment concerning invalidity insurance and alleged that the medical evidence had been wrongly assessed. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not specifically show why the cantonal findings were manifestly incorrect or legally flawed. The court therefore refused to enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. Given the circumstances, it waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt nicht. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosses Wiederholen bereits vorgebrachter Standpunkte oder ein allgemeines Bestreiten der medizinischen Sachverhaltswürdigung vermag die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft auszuweisen. Fehlt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt unter Umständen den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_692/2011

Urteil vom 21. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Patronato ACLI Svizzera,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. August 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zwar "vehement" widerspricht und - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend macht, seine Ärzte hätten mehrfach attestiert, er sei nicht oder nicht vollständig arbeitsfähig,
dass den beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, und die erhobenen Rügen insbesondere nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), zumal sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit den ärztlichen Berichten hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt hat, dass Dr. med. E.________, FMH für Nuklearmedizin und Radiologie, allein aufgrund der Schilddrüsenproblematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint, Dr. med. C.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherpie, die Panikattacken nicht bestätigt, im Übrigen aufgrund der Anpassungsstörung eine um 0-20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, und schliesslich Hausarzt Dr. med. M.________, FMH für Allgemeinmedizin, weitestgehend die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers übernommen habe, weshalb ein durchschnittliches Leistungsvermögen bzw. eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 90 % anzunehmen sei,
dass in der Beschwerde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz fehlt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Schlagwörter

invalidity insuranceadmissibilityreasoning requirementsevidence assessmentmedical reportscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a sufficient, issue-specific challenge to the lower court's reasoning and therefore failed the admissibility requirements.

Extrahierte Begründung

The submission merely reiterated disagreement with the evidence assessment and repeated earlier medical arguments, but did not explain why the cantonal court's findings were manifestly incorrect or legally flawed under Arts. 97 and 105 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

Court costs were waived in light of the circumstances.

Extrahierte Begründung

Although the appeal was not entertained, the court refrained from charging costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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