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9C_692/2009 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs
9C_692/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.11.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal in an invalidity insurance case because the appellant failed to pay the required cost advance within the additional deadline granted after rejection of his request for legal aid. The matter was decided in simplified proceedings. The court also waived court costs.
Art. 62 Abs. 3 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: Unterbleibt die Leistung des auferlegten Kostenvorschusses auch innert der angesetzten Nachfrist, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht ein. Die Kostenfolge kann gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise dahinfallen und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
{T 0/2}
9C_692/2009
Urteil vom 12. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
S.________,
vertreten durch Avvocato Dr. Gaetano Longo,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2009,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. September 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und S.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde,
in die Verfügung vom 23. Oktober 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses innert einer bis zum 3. November 2009 laufenden Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 17. September 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich einzuräumenden (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 23. Oktober 2009) nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer