Non-entry for insufficient reasoning in disability insurance appeal

9C_684/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung18.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the disability insurance appeal in simplified written proceedings. It held that the appellant's submission failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not show, in a legally sufficient way, why the factual findings were wrong or the legal assessment unlawful. The newly filed psychiatric certificate was disregarded because it postdated the legally relevant time by a wide margin. As a result, the Court did not enter into the appeal and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten bei ungenügender Rüge: Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss formell genügende Rechtsbegehren reichen nicht. Wird die Sachverhaltsrüge nicht hinreichend substanziiert, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Nachträglich eingereichte Beweismittel sind unbeachtlich, wenn sie sich auf einen lange nach dem massgebenden Beurteilungszeitpunkt liegenden Sachverhalt beziehen. Kostenfolge nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann bei Nichteintreten dahinfallen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_684/2009

Urteil vom 18. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgericht
vom 27. Juli 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2009,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie wohl einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass das letztinstanzlich aufgelegte Attest des Neuropsychiaters Dr. A.________/Kosovo, vom 18. August 2009 schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann, weil es lange nach dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (vom 22. März 2007) ausgestellt wurde,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Schlagwörter

social insurancedisability insuranceinadmissibilityreasoning requirementsnew evidencenon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's minimum reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently explain why the factual findings were incorrect or the legal reasoning unlawful.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1) and (2) BGG, the brief must contain requests and reasons; the filing lacked a legally adequate explanation challenging the findings and reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the late medical certificate could be considered

Extrahierter Entscheid

The certificate could not be considered because it was issued long after the legally relevant date for review.

Extrahierte Begründung

Evidence must relate to the decisive time of the challenged decision; the certificate dated 18 August 2009 was far after the objection decision of 22 March 2007.

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