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9C_68/2008 ΓÇó Late and insufficiently reasoned appeal in disability insurance
9C_68/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung26.05.2008Inadmissible
The appellant challenged a Federal Administrative Court decision in disability insurance. The Swiss Federal Supreme Court found the appeal late because the 30-day period had expired on 7 November 2007, while the appeal was filed on 19 January 2008. It also held that the submission failed to address the lower court’s reasons for non-entry and thus did not satisfy the minimum reasoning requirements. The Court therefore refused to enter into the appeal and waived court costs.
Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Ein Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren unzulässig, wenn es nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird oder die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt. Wird der angefochtene Entscheid nicht sachbezogen kritisiert, insbesondere wenn auf die tragenden Nichteintretensgründe der Vorinstanz nicht eingegangen wird, liegt keine hinreichende Anfechtung vor (vgl. BGE 123 V 335). Bei Nichteintreten können Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden.
{T 0/2}
9C_68/2008
Urteil vom 26. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Januar 2008 (inländischer Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 8. Oktober 2007 an G.________ ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2007,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 7. November 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass die Eingabe den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Nichteintretensgründen erfolgt, weshalb keine sachbezogene Anfechtung des Entscheides vom 14. September 2007 gegeben ist (vgl. BGE 123 V 335),
dass die unterbliebene Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz sowie die nicht erfolgte Bezahlung eines Kostenvorschusses (auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe in der Republik Kosovo zugestelltes Schreiben vom 24. Januar 2008) somit nicht mehr von Belang sind,
dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub