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9C_677/2013 ΓÇó Complaint dismissed for insufficient reasoning
9C_677/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung20.09.2013Inadmissible
The insured person filed a complaint against a decision of the Zurich Social Insurance Court in a health-insurance matter. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements: it did not sufficiently explain how the factual findings were arbitrary or unlawful, nor why the refusal to suspend the proceedings violated federal law. The request for an extension of time to supplement the complaint was inadmissible. The Court therefore did not enter into the complaint, waived court costs, and declared the request for free legal aid moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten bei ungenügender Rüge der Sachverhaltsfeststellung. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt nicht; bei Rügen betreffend den Sachverhalt ist aufzuzeigen, weshalb die Feststellungen offensichtlich unrichtig, willkürlich oder bundesrechtswidrig sein sollen und weshalb sich daraus ein rechtlicher Nachteil ergibt. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Gesuch um Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz keine solche Möglichkeit vorsieht; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.
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9C_677/2013
Urteil vom 20. September 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Versicherungen AG,
Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Juni 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2013,
in Erwägung,
dass das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde unzulässig ist, weil das Gesetz eine solche Möglichkeit nicht vorsieht,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, sämtlichen Einwendungen betreffend die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234, 134 IV E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dies insbesondere für die sinngemäss erhobene Rüge gilt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie annahm, er habe die Helsana Versicherungen angewiesen, sämtliche Korrespondenz an die Adresse seiner Mutter zu senden, zumal weder dargetan wird noch sich erkennen lässt, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil entstanden sein könnte,
dass der Versicherte sodann nicht begründet, inwiefern der Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht von Verfahrenssistierungen abgesehen hat, Bundesrecht verletzt haben soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer