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9C_670/2007 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in invalidity insurance case
9C_670/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung06.11.2007Inadmissible
The claimant appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal non-entry decision in an invalidity insurance case. The court held that the appeal did not satisfy the mandatory requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper prayer for relief and failed to explain how the cantonal decision violated federal law. Since the defect was not cured within the appeal period, the court did not enter into the appeal in simplified procedure. Exceptionally, no court costs were imposed, rendering the request for free legal proceedings moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde hat einen rechtsgenüglichen Antrag und eine hinreichende, auf die Rechtsverletzung bezogene Begründung zu enthalten; blosse Unzufriedenheit mit dem angefochtenen Entscheid genügt nicht. Wird der gerügte Mangel innert Frist nicht behoben, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Bei fehlendem oder unzureichendem Begehren um Rechtsschriftkorrektur sind ungenügend begründete Rechtsmittel unzulässig. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten; ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird dann gegenstandslos.
{T 0/2}
9C_670/2007
Urteil vom 6. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
F.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. September 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2007,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Bundesgericht angezeigten Mangel an der Rechtsschrift nicht innerhalb der Beschwerdefrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Seiler Maillard