Appeal against joinder and access to records dismissed

9C_67/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.01.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The widow appealed a cantonal interim order in the vested-benefits dispute concerning the second half of her deceased husband’s savings capital. The Zurich Social Insurance Court had joined the ex-wife as an interested party, invited her to comment and inspect the file, and closed the remand proceeding as completed. The Federal Supreme Court held that the complaints about joinder and file access were unfounded: the remand required clarification of overinsurance and dependency loss, and the appellant failed to show any specific overriding privacy interest justifying restriction of access. Requests for superprovisional measures and relief outside the appealed order were moot or inadmissible. The appeal was dismissed insofar as admissible, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 93 BGG; record access to an intervening third party in social insurance proceedings; joinder and evidentiary participation after remand. A cantonal interim order is appealable only within the limits of Art. 93 BGG; challenges directed at matters outside the appealed order are inadmissible. The granting of file access to a joined party is not unlawful where the remand judgment requires clarification of facts relevant to that party, unless the appellant substantiates overriding private interests warranting restriction. A mere reference to confidential file contents does not suffice. If the appellant fails to show a protected interest in contesting procedural joinder, the complaint is dismissed. Requests for superprovisional relief become moot once the appeal is decided.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_67/2013

Urteil vom 28. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt-Stag. Ali Baris Kökden,
Beschwerdeführerin,

gegen

Rendita Freizügigkeitsstiftung, Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2012 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren BV.2011.00006 die Klage der L.________, Witwe des am 24. Juni 2010 verstorbenen J.________, auf Zahlung von Fr. 319'403.80 (zweite Hälfte des Freizügigkeitsguthabens des Verstorbenen) durch die Rendita Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend: Rendita) ab. Die von der Witwe hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut, indem es den kantonalen Gerichtsentscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage der Beschwerdeführerin neu entscheide (Urteil vom 8. Oktober 2012, 9C_238/2012).

B.
Am 20. November 2012 reichte L.________ eine als "Leistungsklage und Anforderung von Beibringungen" betitelte Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein, welche das Rechtsbegehren auf Zahlung von Fr. 319'403.80 durch die Rendita erneuerte (Verfahren BV.2012.00098). In der Folge vereinigte das kantonale Gericht die Verfahren BV.2012.00098 (Klage vom 20. November 2012) und BV.2012.00105 (Rückweisungsverfahren, bestehend aus den unter dieser Nummer neu angelegten Akten des Prozesses BV.2011.00006, ergänzt um das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Oktober 2012), wodurch es den Prozess BV.2012.00105 als erledigt abschrieb (Verfügung vom 11. Januar 2013, Dispositiv-Ziff. 1). In der gleichen Verfügung setzte das Gericht der Klägerin Frist zur Abgabe einer Erklärung, welcher Rechtsanwalt sie jetzt vertrete, dies unter Einreichung aktueller Vollmachten; bei Säumnis werde davon ausgegangen, dass alle bisher eingereichten Vollmachten erloschen seien (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner lud es die erste geschiedene Ehefrau, F.________, zum Prozess bei (Dispositiv-Ziff. 3). Es setzte der Beigeladenen eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung, um zum vorliegenden Prozess Stellung zu nehmen sowie allfällige Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen (Dispositiv-Ziff. 4). In Dispositiv-Ziff. 5 wies das Gericht F.________ darauf hin, dass die übrigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden können (Verfügung vom 11. Januar 2013, ergangen im fortgeführten Verfahren BV.2012.00098).

C.
L.________ lässt "Rekurs" (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen mit dem Rechtsbegehren:
"1. Der Rekurs sei angenommen.
2. Punkt 5E, Seite 3, der Verfügung sei annulliert.
3. Die Verfügung vom 11. Januar 2013 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei abgeändert gemäss den Schlussfolgerungen.
4. Das kantonale Gericht sei aufgefordert, sofort dem Antrag der Dokumente Beibringungen der Klägerin, Beilage Nr. 7, Folge zu leisten.
5. Durch Superprovisorische Massnahmen:
F.________ Zugriff zu den Prozessakten sei aufgeschoben bis das Recht bekannt ist.
6. Die totale Dispenz der Vorauszahlung der Gerichtskosten sei der Klägerin gewährt."
Innert Frist werden diese Anträge wie folgt berichtigt:
"1. Der Rekurs sei angenommen.
2. Punkt 5-E, Seite 3, der Verfügung sei annuliert.
3. Die Stellungnahme von F.________ sei begrenzt, um ihr nur die folgenden unter 3.1 und 3.2 erwähnten Informationen und Dokumenten zu verlangen, und die Verfügung vom 11. Januar 2013 sei somit abgeändert in ihren Punkten 3 und 4, Seite 3, wie folgt:

3.1 F.________ auffordern innerhalb 20 Tagen alle Nachweise herbeizubringen, die ihre Vorgehensweise nachweisen, die sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und AHV-Kasse betreffend ihr Anrecht auf Witwenrente unternommen hat, um ihren Vorsorgeschaden zu vermindern.

3.2 F.________ eine Frist von 20 Tagen gewähren, um sofort nach Erhalt der Verfügung bei der Vorinstanz von jeder der folgenden Einrichtungen einen offiziellen Entscheid betreffend ihrer Witwenrenten Beträge, auf welche sie Anrecht hat, hervorzubringen:

  • a.Fondation Institution Supplétive LPP,
  • b. Caisse de Compensation Employeurs Bâle, Nr. 40,

3.3 F.________ informieren, dass falls sie ihrer Ausführung unter 3.1 und 3.2 nicht spontan nachkommen sollte, ihr Anspruch auf irgendwelchen Schaden nicht in Erwägung gezogen wird.
4. Die totale Dispenz der Vorauszahlung der Gerichtskosten sei der Klägerin gewährt.
5. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei aufgefordert, sofort dem Antrag der Dokumente Beibringungen der Klägerin vom 20. November 2012, Beilage Nr. 7, Folge zu leisten.
6. Durch Superprovisorische Massnahmen:
F.________ Zugriff zu den Prozessakten sei aufgeschoben bis das Recht, verlangt mit Rechtsbegehren und Schlussfolgerungen des Rekurses der Klägerin, bekannt ist."

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2013 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ob die in dieser Bestimmung verlangten Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann mit Blick auf das nachfolgend Gesagte offen bleiben.

1.2 Antrag Ziff. 4 bzw. Ziff. 3 in der berichtigten Version liegen ausserhalb der Anfechtungsgegenstände gemäss Verfügung vom 11. Januar 2013 und sind daher unzulässig.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt es als Verletzung von Bundesrecht, dass das kantonale Gericht F.________ zum Verfahren beigeladen und sie auf das Recht zur Einsicht in die übrigen Prozessakten (am Sitz des Gerichts) hingewiesen hat. Die Beiladung hätte nur beschränkt auf die Themen Überversicherung und Versorgerschaden erfolgen dürfen; eine globale Beiladung ohne Begrenzung auf diese Fragen, mit vollem Zugriff auf alle Akten, sei unzulässig. Dadurch werde das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Oktober 2012 missachtet. Die Einräumung des Akteneinsichtsrechts an die Beigeladene verursache der Beschwerdeführerin einen unwiederbringlichen Schaden, da die Prozessakten sehr vertrauliche Dokumente und Informationen enthielten; die Vorinstanz habe es, entgegen dem bundesgerichtlichen Entscheid, unterlassen, F.________ aufzufordern, die Verfügungen und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG betreffend der von ihr bezogenen Witwenrenten beizubringen.

2.2 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das kantonale Gericht in Dispositiv-Ziff. 4 in fine seiner Verfügung die Beigeladene aufgefordert hat, "allfällige Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen". Dies steht im Einklang mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 8. Oktober 2012, worin die Vorinstanz beauftragt wurde, die Frage der Überentschädigung bzw. des Versorgerschadens seitens F.________ abzuklären. Dass das kantonale Gericht der Beigeladenen nicht beschränkt auf diese beiden Fragen das Akteneinsichtsrecht eingeräumt hat, verletzt Bundesrecht nicht; denn die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise substanziiert dar, warum wegen wesentlicher Privatinteressen ihrerseits das Einsichtsrecht der Beigeladenen beschränkt werden sollte (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG, welcher einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht; BGE 115 V 297 E. 2d S. 301). Dass der Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht - der überdies von der Vorinstanz verfassungskonform vollzogen werden kann - kantonalem Recht widerspräche, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
An den Rügen bezüglich der vorinstanzlichen Verfahrensvereinigung und -abschreibung hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse, nachdem sie selber durch die unaufgeforderte Einreichung der Klage vom 20. November 2012 - welche im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Oktober 2012 übrigens gar nicht erforderlich war - ein weiteres Verfahren anhängig machte. Auf Grund der gesamten Verfahrenslage besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass immer noch das iniziale Klagebegehren auf Auszahlung der zweiten Hälfte des Freizügigkeitskapitals den Streitgegenstand bildet, wobei sich das Prozessthema nunmehr darauf beschränkt, ob die Beigeladene einen Versorgerschaden erleidet bzw. überversichert ist, was die Vorinstanz im Anschluss an das Rückweisungsurteil noch abzuklären und worauf sie, je nach Ergebnis, über das Klagebegehren neu zu entscheiden hat.

4.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache werden die weiteren Anträge in der Beschwerde, namentlich jener um Erlass einer superprovisorischen Verfügung, gegenstandslos.

5.
In Anbetracht der speziellen Verfahrenslage wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Schlagwörter

social insurancevested benefitsjoinderrecord accessinterested partyinterim orderremandprivacy interestcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal order joining proceedings and admitting the first ex-wife as an interested party violated federal law.

Extrahierter Entscheid

No federal-law violation was shown; the joinder was consistent with the prior remand, which required clarification of overinsurance and dependency loss.

Extrahierte Begründung

The appellant lacked a protected interest in challenging the joinder after she herself had initiated a new filing. The original claim remained the dispute, now limited to the ex-wife’s alleged dependency loss/overinsurance.

Kernrechtsfrage

Whether granting the interested party access to the case file was unlawful and should have been limited to certain topics.

Extrahierter Entscheid

No; the appellant failed to substantiate any overriding private interest requiring restriction of access.

Extrahierte Begründung

The order to submit evidence and the record-access indication were compatible with the remand judgment. A restriction would have required specific substantiation under the general principle reflected in administrative procedure law.

Kernrechtsfrage

Whether the request for superprovisional relief and other relief outside the appealed order should be granted.

Extrahierter Entscheid

Those requests were moot or inadmissible because they fell outside the object of the appealed order or were overtaken by the immediate decision on the merits.

Extrahierte Begründung

Claims beyond the challenged order cannot be reviewed, and the request for urgent interim relief lost purpose once the appeal was decided.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the special procedural situation.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under the costs rule and waived fees.

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