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9C_665/2008 ΓÇó Appeal withdrawn in occupational pension case; costs imposed on appellant
9C_665/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung04.03.2009Withdrawn
In an occupational pension appeal, the appellant withdrew its federal complaint after settlement discussions and a private agreement. The Federal Supreme Court, by the division president, struck the proceedings off the docket as withdrawn. It also ordered court costs of CHF 200 against the appellant. The decision was notified to the parties, the cantonal insurance court, and the Federal Office for Social Insurance.
Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP; Rückzug der Beschwerde: Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt durch den Präsidenten der Abteilung im vereinfachten Verfahren. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; bei Rückzug sind die Gerichtskosten grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen, vorbehältlich abweichender Kostenregelung. Als Nebenfolge kann die Sache ohne materielle Prüfung erledigt werden, sobald der Rückzug formgültig erklärt ist.
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9C_665/2008
Verfügung vom 4. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Vorsorgewerk Stiftung X.________,
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
S.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. August 2008 (Poststempel), ergänzt mit Eingabe vom 25. September 2008, gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2007 samt Erläuterungsbeschluss vom 2. September 2008,
in die Verfügung vom 17. Dezember 2008, mit welcher das Verfahren im Hinblick auf die von den Parteien aufgenommenen Vergleichsverhandlungen bis auf Weiteres sistiert worden ist,
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2009 und die zwischen den Parteien am 24. Februar 2009 geschlossene Vereinbarung,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit der erwähnten Eingabe vom 27. Februar 2009 die Beschwerde zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer