Non-entry for inadequate appeal reasoning in invalidity insurance

9C_661/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung01.10.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal in an invalidity insurance matter because the appellant’s submission failed to satisfy the mandatory reasoning requirements. It did not address the decisive grounds of the cantonal judgment, in particular the final and binding assessment of a quarter pension. The matter was therefore decided in simplified procedure, and the appellant had to bear court costs of CHF 300.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; unzulässige Beschwerde mangels hinreichender Begründung. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; fehlt jede sachbezogene Auseinandersetzung mit den für den Ausgang des Verfahrens massgebenden Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere mit einer materiell rechtskräftigen Rentenfestsetzung, so ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Nichteintreten werden die Gerichtskosten der beschwerdeführenden Partei auferlegt (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_661/2010

Urteil vom 1. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch lic. iur. C.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 14. Juli 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. August 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Juli 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form dazulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (namentlich betreffend die materiell rechtskräftige Festsetzung der Viertelsrente) zu entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger

Schlagwörter

non-entryappeal reasoninginvalidity insurancequarter pensioncourt costssimplified procedure