Need for reasoned approval of social-insurance settlement

9C_658/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.06.2010Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Office for Social Insurance challenged a cantonal order that had struck the case from the roll after a settlement in a disability-pension dispute. The Federal Supreme Court held that settlement-based dismissals under Art. 50 ATSG remain permissible, but the dismissing order must contain at least a summary reasoning showing that the settlement accords with the facts and the law. Because the cantonal court merely said the settlement was appropriate and failed to disclose the essential basis of the pension assessment, the order was annulled and the matter remitted for a new decision. Court costs were imposed on the respondent, with legal aid granted for counsel.

Omnilex-Regeste

Art. 50 ATSG; settlement in social-insurance proceedings and requirement of reasoning for judicial dismissal order; a court that approves a settlement and strikes the case off the list must issue a decision containing at least a summary statement of the decisive factual and legal bases, so that review by the supervisory authority or a non-participating third party remains possible (consid. 2.3). The order must show that and in what respect the settlement corresponds to the facts and the law. A merely conclusory statement of appropriateness is insufficient, especially where the essential parameters of disability assessment are not apparent from the record. The statutory admissibility of settlements in social-insurance disputes is not affected by this requirement (consid. 2.5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_658/2009

Urteil vom 22. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

K.________,
vertreten durch Advokat David Studer,
Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,

GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 17. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene K.________ erlitt eine Hirnblutung und bezog seit Mai 1990 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, was mit amtlichen Revisionen 1994 und 1999 jeweils bestätigt wurde. Anlässlich einer erneuten Rentenrevision im November 2003 gab K.________ an, sie sei seit August 2001 zu 40 % in einem Restaurant tätig, worauf die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 12. November 2004 die ganze Rente rückwirkend ab 1. November 2001 auf eine halbe herabsetzte und dies mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 bestätigte. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. August 2006 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Diese sprach K.________ mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 ab 1. November 2001 bis 30. November 2008 eine halbe Rente zu und forderte die ab November 2001 zu viel bezahlten Rentenbeträge zurück.

B.
Gegen diese Verfügung erhob K.________ Beschwerde am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 17. Juni 2009 schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren auf Grund eines am 13. Mai 2009 geschlossenen Vergleichs als erledigt ab.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zum Erlass eines materiellen Urteils in der Sache, eventualiter zum Erlass einer formell korrekten Vergleichsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle Basel-Stadt, das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und K.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses.

Das beschwerdeführende Bundesamt rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 50 ATSG. Es führt dazu aus, ein Vergleich im Bereich der Rentenleistungen komme nur unter gewissen Teilaspekten in Frage, beispielsweise, wenn der Beginn einer Rentenberechtigung voraussichtlich auch mit grossem Aufwand kaum mehr überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden könne. Bei einem vermeintlich für beide Seiten akzeptablen Vergleich könne sich das Gericht unter Umständen eine schwierige materielle Prüfung ersparen, müsse keinen Entscheid in der Sache fällen und der administrative Aufwand falle geringer aus als bei einem normalen Urteil: er lasse aber weitere berechtigte Interessen wie die Rechtsgleichheit oder das Gesetzmässigkeitsprinzip ausser Acht. Dass der Vergleich verfügungsweise festgehalten werden müsse, sei auf die widerstrebenden Interessen des Legalitätsprinzips, der Rechtsgleichheit und der Wahrung berechtigter Interessen der versicherten Person als auch Dritter zurückzuführen. Es solle der versicherten Person möglich sein, den Vergleich anzufechten, zumindest soweit Verfahrens- oder Willensmängel vorliegen, oder soweit ihm Rechtsverletzungen zu Grunde liegen. Andererseits solle auch eine Drittpartei, welcher der Vergleich zugestellt wurde und welche durch den Vergleich prinzipiell gebunden wäre, die Möglichkeit haben, diesen anzufechten, wobei ihr alle möglichen Rügen offenstehen würden, also auch Sachverhaltsfeststellungen oder Unangemessenheit.

Angesichts der dargelegten Probleme könne an der bisherigen Rechtsprechung zum Vergleich (BGE 131 V 417) nicht mehr vollumfänglich festgehalten werden und Art. 50 Abs. 3 ATSG sei so zu interpretieren, dass das Sozialversicherungsgericht bei Vergleichsfällen einen - allenfalls verkürzt begründeten - Entscheid zu fällen habe, aus dem alle Grundlagen für die Leistungszusprache ersichtlich seien. In letzter Zeit sei bei gewissen Sozialversicherungsgerichten eine Tendenz zu Vergleichsverhandlungen festzustellen. Diese vermögen unter dem Vorsitz des Sozialversicherungsrichters aus der Wahrnehmung des BSV einen erheblichen Druck auf die Vertreter der IV-Stellen auszuüben, wodurch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich diese zu einer Vergleichslösung "nötigen" liessen, auch wenn sie zuvor nach getätigten Abklärungen zu einem aus ihrer Sicht klaren und anderslautenden Entscheid gekommen seien. Dieser richterliche Druck Richtung Vergleich sei falsch und sachfremd und dürfe in einem dem Gesetzmässigkeitsprinzip und der rechtsgleichen Behandlung unterworfenen Bereich wie dem Sozialversicherungsrecht nicht Schule machen.

Im Abschreibungsentscheid finde sich jedoch wie in casu kein Protokoll dieser Vergleichsverhandlung. Es gebe einzig den Auszug aus dem Protokoll, in welchem festgehalten werde, welche Leistungen vereinbart würden und dass der Vergleich der geltenden Sach- und Rechtslage entspreche. Vorliegend gebe es mit Ausnahme der Angabe des Invaliditätsgrades keine Ausführungen zu den Grundlagen der Leistungszusprache. Das sei ein riesiges Problem für zukünftige Revisionen. Es frage sich, wie eine Rentenrevision durchgeführt werden solle, wenn nicht klar sei, welche Arbeitsunfähigkeit dem ursprünglichen Entscheid zu Grunde liege, welche Vergleichseinkommen angenommen worden seien und welcher Status der Berechnung zu Grunde liege. Damit verhindere die Rechtsprechung eine korrekte Handhabung der Revision nach Art. 17 ATSG.

Zudem könne die materielle Anfechtungsmöglichkeit des BSV als legitimierte Behörde nicht wahrgenommen werden, wenn nicht alle für eine Leistungszusprache massgebenden Grundlagen und Faktoren im Abschreibungsentscheid aufgeführt würden. Es frage sich, wie materiell überprüft werden solle, ob die Invaliditätsbemessung korrekt und gesetzmässig erfolgt sei, wenn die Vergleichseinkommen und deren Grundlagen nicht bekannt seien. Schliesslich gehe es bei Rentenstreitigkeiten um beträchtliche Summen, bei denen immer auch die Interessen der Versichertengemeinschaft im Auge behalten werden müssten. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, wenn ein einzelner Richter die Entscheidung durch das Richtergremium umgehen könne, indem er selber eine Vergleichsverhandlung durchführe, um danach den einzelrichterlichen Rentenentscheid fällen zu können.

2.2 Gemäss Art. 50 ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden (Abs. 1). Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren (Abs. 3). Art. 50 ATSG bildet somit die gesetzliche Grundlage zur Beendigung sozialversicherungsrechtlicher Verfahren durch Vergleich, sei es im Verfügungs-, Einsprache- oder im Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 57 ATSG (vgl. BGE 131 V 417).

2.3 In BGE 135 V 65 hat das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde des BSV die bisherige Rechtsprechung zu den Möglichkeiten des Vergleichs in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere BGE 131 V 417, auf welchen das BSV Bezug nimmt) dahingehend präzisiert, dass der Beschluss, mit welchem ein Gericht bei einem Vergleich ein Verfahren abschreibt, zumindest eine summarische Begründung enthalten muss, welche darlegt, dass und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt. Dieses Erfordernis leitet sich daraus ab, dass die Verwaltung an verfassungsmässige Grundsätze wie Gesetzmässigkeit und Gleichbehandlung gebunden ist und keine rechtswidrigen Vergleiche eingehen darf, was vom Gericht bei der Genehmigung des Vergleichs zu prüfen ist. Ob das Gericht seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist und die Verwaltung die Grundsätze eines rechtmässigen Vergleichs gewahrt hat, kann indes von der Aufsichtsbehörde - oder einem anderen am Vergleich nicht beteiligten Dritten - nur sinnvoll angefochten und überprüft werden, wenn der Genehmigungs- bzw. Abschreibungsbeschluss des Gerichts in den Grundzügen begründet wird (BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72; vgl. auch Urteil 9C_32/2010 E. 2.2 vom 28. April 2010).

2.4 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus:
"1. Der geschlossene Vergleich ist auf Grund aller im Recht liegenden Arztberichte und Gutachten sowie auf Grund aller anderen Unterlagen als angemessen zu bezeichnen. 2. Die Parteien haben die Kostenverteilung im Vergleich dem Einzelrichter überlassen. a. Mit der angefochtenen Verfügung wurde die bisherige ganze Rente per 1.11.01 auf eine halbe Rente gekürzt; per 1.12.08 wurde jeglicher Rentenanspruch verneint. Ausserdem wurde eine Rückforderung der ab 1.11.01 zuviel ausbezahlten Rentenbeträge geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin beantragt mit der Beschwerde die Ausrichtung einer ganzen Rente über den 31.10.01 hinaus. Mit dem geschlossenen Vergleich erhält die Beschwerdeführerin bis März 2007 eine ganze Rente, anschliessend noch eine Viertelsrente; die Beschwerdebeklagte verzichtet auf jegliche Rückforderung. Dieser Ausgang rechtfertigt die Halbierung von ordentlichen wie ausserordentlichen Kosten."

Der angefochtene Abschreibungsbeschluss enthält damit nur die Feststellung, dass der Vergleich als angemessen zu bezeichnen ist; er enthält aber keine Begründung dafür und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Prüfung darüber vorgenommen worden wäre, ob und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt. Die wichtigsten Eckpfeiler der Invaliditätsbemessung (im Revisionsfall) wie Vergleichseinkommen, Nennung der massgebenden medizinischen Grundlagen oder der Grund der Vergleichserledigung gehen aus den kantonalen Akten nicht hervor. Das Protokoll der Referentenaudienz gibt lediglich den Wortlaut des Vergleichs wieder. Damit genügt der Beschluss den dargelegten Anforderungen gemäss BGE 135 V 65 (E. 2.3 hievor) nicht. Dass diese nötigen Informationen erst, aber immerhin in der Vernehmlassung der Vorinstanz nachgereicht werden, ändert daran nichts, ist es doch der Abschreibungsbeschluss, der begründet werden muss, damit dessen Anfechtbarkeit sichergestellt ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen neuen Beschluss fällt, welcher den rechtsprechungsgemässen Begründungsanforderungen genügt.

2.5 Mit diesem Ergebnis geht entgegen der Auffassung des BSV keine Rechtsprechungsänderung einher, wurde doch, wie bereits vorstehend ausgeführt, mit BGE 135 V 65 die Praxis von BGE 131 V 417, worauf sich das BSV bei seiner Forderung nach einem teilweisen Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung zum Vergleich bezieht, präzisiert und das Erfordernis einer zumindest summarischen Begründung - insbesondere zum Zweck der materiellen Anfechtungsmöglichkeit durch die Aufsichtsbehörde - festgehalten. Nicht gefolgt werden kann dem BSV sodann bei seiner grundsätzlichen Kritik an der Möglichkeit des Vergleichs, ist doch eine solche gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (E. 2.2 hievor). Insbesondere kann das BSV mit den wiedergegebenen Einwänden nicht gehört werden, da die Möglichkeit des richterlichen Vergleichs in Leistungsstreitigkeiten in Art. 50 ATSG ausdrücklich statuiert wurde, was als gesetzgeberische Grundentscheidung zu akzeptieren ist (Art. 190 BV). Damit liegen keine Gründe für eine Praxisänderung vor (vgl. BGE 124 V 118 E. 6a S. 124), weshalb an der bisherigen Rechtsprechung gemäss BGE 135 V 65 festzuhalten ist. Richtig ist hingegen der Hinweis des beschwerdeführenden Amtes, dass nur mit der Nennung der massgebenden Grundlagen beim Vergleich zukünftige Rentenrevisionen korrekt durchgeführt werden können. Diesem Zweck ist deshalb neben dem Aspekt der sachgerechten Anfechtbarkeit wie auch der Transparenz des Vergleichs bei der Frage der Begründungsdichte des Abschreibungsbeschlusses in der Weise Rechnung zu tragen, dass eine allfällige Rentenrevision nicht erschwert oder verunmöglicht wird.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die Partei bedürftig ist und die anwaltliche Verbeiständung geboten war (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Das obsiegende Bundesamt hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, vorläufig indes auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Advokat David Studer, Basel, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt, der GastroSocial Pensionskasse und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke

Schlagwörter

social insurancedisability pensionsettlementreasoned decisionjudicial approvalrevisionlegal certaintyreviewabilitycourt costslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court's dismissal order approving the settlement was sufficiently reasoned under Art. 50 ATSG and BGE 135 V 65.

Extrahierter Entscheid

The order had to be set aside because it only stated that the settlement was appropriate, without showing that and how it conformed to the facts and the law.

Extrahierte Begründung

A settlement dismissal in social-insurance proceedings must contain at least a summary reasoning so that third parties and the supervisory authority can review legality and, in particular, the basis of the benefit award. The cantonal order lacked the essential elements of the disability assessment and did not permit meaningful review.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Office's general objection to settlement-based resolution in disability-pension cases justified a change of case law.

Extrahierter Entscheid

No change of case law was warranted; Art. 50 ATSG expressly allows settlements in social-insurance disputes.

Extrahierte Begründung

The statutory basis for settlement is clear, and the concerns raised by the appellant cannot override the legislator's explicit choice, which the court must respect.

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