Appeal withdrawn; proceedings struck out and no costs imposed

9C_649/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung10.11.2010Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew his appeal against the judgment of the Zurich Social Insurance Court. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings off the docket. It also waived the collection of court costs. The order was communicated to the parties, the cantonal social insurance court, and the Federal Office for Social Insurance.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt im vereinfachten Verfahren durch Verfügung des instruktionsführenden Richters; eine materielle Prüfung findet nicht statt. Gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BGG kann bei Rückzug oder den Umständen des Falles auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Der Rückzug beseitigt das Rechtsschutzinteresse und erledigt das bundesgerichtliche Verfahren ohne Sachentscheid.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_649/2010

Verfügung vom 10. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2010.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 3. November 2010, worin B.________ die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. August 2010 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2010 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler

Schlagwörter

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