projekte
9C_639/2007 ΓÇó Late appeal after presumed timely service of opposition decision
9C_639/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung25.02.2008Dismissed
M. challenged the Zurich Social Insurance Court's refusal to hear his late appeal against an IV office opposition decision. He argued that the opposition decision had only been served in October 2005, while the cantonal court found on the basis of the whole record that service had already occurred in October 2003. The Federal Court held that this factual finding was binding absent manifest error and that, for such service questions, proof by preponderant probability was sufficient. It therefore dismissed the complaint in simplified proceedings and imposed CHF 500 in costs on the appellant.
Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 97 Abs. 1 and Art. 105 Abs. 1-2 BGG; timeliness of an appeal against an opposition decision and review of service findings. The date of service of an opposition decision is a question of fact; on Federal Court review it may be challenged only under the strict limits of Art. 97 Abs. 1 BGG. For facts relevant to the service of such a decision, proof by preponderant probability suffices; full proof is not required. If the cantonal court's assessment of the evidence is neither manifestly incorrect nor legally defective, it is binding. A complaint that is manifestly unfounded may be decided in simplified proceedings under Art. 109 BGG.
{T 0/2}
9C_639/2007
Urteil vom 25. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine, Marktgasse 34, 8180 Bülach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Juni 2007.
in Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich die von M.________ gegen ihre rentenablehnende Verfügung vom 20. Mai 2003 gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 14. Oktober 2003 abwies,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den Einspracheentscheid über zwei Jahre später am 7. November 2005 eingereichte Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2007 nicht eintrat, da es die 30-tägige Beschwerdeschrift nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht als gewahrt erachtete,
dass M.________ mit Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verpflichtung der Vorinstanz zum Eintreten auf die Beschwerde beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht in Würdigung der gesamten Umstände festgestellt hat, dass die Zustellung an den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Oktober 2003 ordnungsgemäss erfolgt sei und demgegenüber dessen Darstellung, er habe den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 erstmals am 6. Oktober 2005 erhalten, unglaubhaft sei,
dass es sich bei der Frage, wann dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 zugestellt worden ist, um eine Tatfrage handelt, welche vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers schon deshalb nicht durchdringen, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruhen, das kantonale Gericht hätte für den Beweis der Zustellung den vollen Beweis verlangen müssen, ist doch der Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind, Tatsachen somit, welche nicht im Rahmen der Massenverwaltung von Bedeutung sind (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6),
dass das Einspracheverfahren zwar nicht mehr zur Massenverwaltung im wörtlichen Sinn gezählt werden kann, das ordentliche Verwaltungsverfahren indessen erst mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen wird (siehe BGE 131 V 407 E. 2.1.2.2 S. 413),
dass mit der Zustellung einer Verfügung noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, sondern erst mit der Einreichung einer Beschwerde (BGE 121 V 5 E. 3b S. 3), was nach dem Gesagten auch für den Fall gilt, wo an Stelle der Verfügung der Einspracheentscheid das Verwaltungsverfahren abschliesst,
dass bezüglich Tatsachen, welche hier für die Zustellung des Einspracheentscheides erheblich sind, somit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt,
dass der fragliche Einspracheentscheid zwar entgegen der in den meisten anderen Kantonen sonst üblichen und sämtliche Zustellungsprobleme vermeidenden Regel nicht mit eingeschriebenem Brief eröffnet wurde,
dass indessen die auf einer überzeugenden und plausiblen Würdigung der Umstände beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, die Darstellung des damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei unglaubhaft und es sei von einer früheren Zustellung des Einspracheentscheid auszugehen, weder offensichtlich unrichtig sind noch auf einer Rechtsverletzung beruhen und daher für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Maillard