Federal appeal inadmissible for deficient reasoning

9C_634/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung31.08.2012Inadmissible

Zusammenfassung

T. filed a federal appeal against a decision of the Administrative Court of the Canton of Bern in a health insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and sufficient reasoning, and it did not address the cantonal court's findings on the alleged delay by the KVG joint institution. In simplified proceedings, the court therefore did not enter upon the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an Begehren und Begründung der Beschwerde: Das Rechtsmittel muss einen rechtsgenüglichen Antrag sowie eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten; es genügt nicht, den eigenen Standpunkt erneut darzulegen oder sich mit nicht entscheidwesentlichen Fragen zu befassen. Fehlen Antrag oder genügende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Nichteintreten können Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_634/2012

Urteil vom 31. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG,
Gibelinstrasse 25, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. August 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer namentlich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zur behaupteten Rechtsverzögerung der Gemeinsamen Einrichtung KVG auseinandersetzt, sondern sich lediglich mit der nicht Gegenstand des Verfahrens bildenden materiellen Frage befasst,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementprayer for reliefnon-entrysocial insurancecourt costs