Non-entry on appeal over legal aid refusal

9C_634/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung15.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with an appeal against a cantonal decision refusing legal aid in a social insurance matter and requiring an advance payment because the appeal was deemed abusive. The appellant did not properly challenge the advance-payment order itself, but only asked for two months to budget the amount. The Court held that this request fell outside the scope of the cantonal decision. In any event, the appeal did not satisfy the federal substantiation requirements, including for constitutional complaints. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed CHF 200 in costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anfechtung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Auferlegung eines Kostenvorschusses. Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit das Rechtsbegehren ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid bestimmten Streitgegenstands liegt. Wird die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege als solche angefochten, muss die Beschwerde in gedrängter Form darlegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat; bei Verfassungsrügen gelten die qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_634/2011

Urteil vom 15. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juli 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. September 2011 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts, mit welchem die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, jedenfalls wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern, wie hier der Fall, zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei (hier infolge mutwilliger Beschwerdeführung) abhängig gemacht wird (Urteile 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1 und 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 und 3.2),
dass die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Beschwerdeführerin indessen die Anordnung der Kostenpflichtigkeit als solche anerkennt und darum ersucht, es sei ihr eine angemessene Frist von zwei Monaten einzuräumen, um "die Mittel für den Kostenvorschuss (...) für diese Angelegenheit zu budgetieren",
dass dieses Begehren zweifellos ausserhalb des (durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegt, über den allein geurteilt werden könnte,
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist,
dass des Weiteren die Beschwerde den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen würde (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin fechte die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung als solche an,
dass diesfalls nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden könnte, inwiefern das vorinstanzliche Erkenntnis, das Rechtsmittel sei aussichtslos und es sei (in Abweichung von der Regel der Kostenlosigkeit; Art. 1 KVG und Art. 61 lit. a ATSG) ein Kostenvorschuss wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu erheben, rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein soll,
dass insbesondere das Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und diskriminierend (vgl. Art. 9 und 8 Abs. 2 BV), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte,
dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. das Urteil 9C_280+281/2011 vom 21. April 2011),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

Schlagwörter

social insurancelegal aidadvance paymentinadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of legal aid and the advance-payment order is admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant accepted the advance-payment order and sought only extra time, which lay outside the subject matter of the cantonal decision.

Extrahierte Begründung

The requested two-month budgeting period did not concern the dispositive part of the challenged decision. Even if the refusal of legal aid were contested, the appeal would still fail to meet the federal reasoning requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal substantiation requirements

Extrahierter Entscheid

It did not. The filing failed to explain why the cantonal court's assessment of hopelessness and the advance payment requirement was unlawful, and the constitutional complaint was insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The submission did not satisfy Art. 42(1)-(2) BGG, and the allegations of arbitrariness and discrimination did not meet the heightened requirements of Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs followed under the general federal rule because the appeal was not entertained.

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