Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_622/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung06.09.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R.________ filed a federal complaint against the Bern Administrative Court's decision confirming health-insurance premiums owed to Visana for May to August 2009. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG, as it failed to address the only disputed issue and instead dealt with unrelated matters. In simplified procedure, the President therefore declined to enter into the complaint. Court costs were waived, and the request for legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichtintreten bei offensichtlich ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; sie muss sich mit dem Streitgegenstand und den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Fehlt es daran und enthält die Eingabe weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine hinreichende Rüge der Sachverhaltsfeststellung bzw. Rechtsanwendung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Bei besonderen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden; entfällt eine Kostenauflage, wird ein sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_622/2010

Urteil vom 6. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Visana, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 29. Juni 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. Juni 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde, welche sich zum allein Verfahrensgegenstand bildenden Punkt der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Prämienschuld für die Monate Mai bis August 2009 nicht äussert, sondern zu einer Vielzahl von prozessfremden Fragen unterschiedlichster Wissensgebiete, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. September 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini

Schlagwörter

health insuranceinadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 97 BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not address the decisive issue and failed to state a legally sufficient request or show any reviewable error.

Extrahierte Begründung

The filing discussed unrelated topics and did not explain how the cantonal court's findings were incorrect or legally flawed.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be entered into under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierter Entscheid

No; the President refused entry in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

Because the pleading was manifestly insufficient, non-entry was appropriate.

Kernrechtsfrage

Court costs and legal aid

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and the request for free legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

The circumstances justified waiving costs; without costs, the legal-aid request no longer required a decision.

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