Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_621/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung16.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into an appeal against a cantonal decision on 2008 personal AHV/IV contributions because the appellant’s filings failed to satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. The submissions merely reproduced the procedural history and did not show any incorrect factual findings or legal errors. The court noted that, if payment of the contributions was unreasonable, the appellant could request waiver from the respondent authority. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzulässige Beschwerde wegen fehlender Begründung: Das Rechtsmittel muss ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren und eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten; eine blosse Schilderung des Verfahrensablaufs genügt nicht. Wird nicht dargetan, inwiefern Sachverhaltsfeststellungen bundesrechtswidrig oder rechtliche Schlüsse fehlerhaft sein sollen, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Beschwerde kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

9C_621/2011 {T 0/2}

Urteil vom 16. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 3. August 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. August 2011 betreffend persönliche AHV/IV-Beiträge für das Beitragsjahr 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. September 2011 an P.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von P.________ am 12. September 2011 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers, welche im Grunde eine blosse Wiedergabe der Verfahrensgeschichte im Hinblick auf die - rechtskräftige - Steuerveranlagung 2008 darstellen, diesen inhaltlichen Mindestanforderung offensichtlich nicht genügen, da sie zwar einen Antrag auf Revision des angefochtenen Entscheides enthalten, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass aus diesen Gründen die Eingaben vom 29. August und 12. September 2011 kein gültiges Rechtsmittel darstellen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer, falls die Bezahlung der Beiträge von Fr. 1'119.70 (zuzüglich Verzugszins von Fr. 81.50) ihm im Sinne von Art. 11 AHVG nicht zumutbar sein sollte, auf die Möglichkeit eines bei der Beschwerdegegnerin einzureichenden Erlassgesuches hingewiesen sei,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Schlagwörter

social insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costscontribution assessmentwaiver request

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

No; the submissions did not contain an adequate request and reasoning showing how the challenged decision violated law.

Extrahierte Begründung

The filings were essentially a mere restatement of the procedural history and did not explain any erroneous factual findings or legal errors under Arts. 97 and 95 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should enter into the appeal under the simplified procedure

Extrahierter Entscheid

No entry was possible because the appeal was manifestly insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

Under Art. 108(1)(b) BGG, an appeal that clearly fails to satisfy the minimum reasoning requirements is not admissible.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court waived fees exceptionally under Art. 66(1) second sentence BGG.

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