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9C_619/2013 ΓÇó Proceedings discontinued after appeal withdrawal
9C_619/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung16.12.2013Withdrawn
The appellant withdrew the appeal against the Zurich Social Insurance Court decision. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings and removed the case from the docket. Invoking Art. 66 para. 2 BGG, it did not levy court costs. The order was notified to the parties, the cantonal social insurance court, and the Federal Office for Social Insurance.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde führt zum Abschreiben des bundesgerichtlichen Verfahrens. Nach Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren ohne materielle Prüfung erledigt; die Abschreibung erfolgt durch Verfügung im vereinfachten Verfahren. Gerichtskosten können unter den Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 BGG erlassen werden, namentlich wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
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9C_619/2013
Verfügung vom 16. Dezember 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. August 2013.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 12. Dezember 2013, worin M.________ die Beschwerde vom 10. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2013 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Schmutz