Non-entry on complaint over health insurance premium debt

9C_613/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung31.08.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the Basel-Stadt social insurance court judgment confirming the removal of opposition for unpaid health insurance premiums for July to September 2009. The Court held that the submission failed to comply with the federal reasoning requirements because it did not engage with the decisive grounds of the cantonal judgment and amounted to mere appellatory criticism. The asserted violation of the right to be heard was likewise insufficiently reasoned. The case was decided in simplified procedure without a cure period or oral hearing, and no court costs were charged; the request for free legal aid became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulässigkeit: Die Beschwerdeschrift muss sich mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen sachbezogen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung bereits vor Vorinstanz vorgebrachter Standpunkte genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Sind Unzulässigkeit und Begründungsmangel offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist zur Verbesserung auf die Beschwerde nicht eintreten (vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_613/2010

Urteil vom 31. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 2010, mit welchem die Beschwerde gegen die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung von auf die Monate Juli bis September 2009 entfallenden, ausstehenden Krankenkassenprämien abgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde von vornherein insoweit unzulässig ist, als sie andere Punkte aufwirft als die Begründetheit der vorinstanzlich bestätigten Prämienforderung,
dass die Beschwerde, soweit sie sich auf das Prozessthema bezieht, den Formerfordernissen offensichtlich nicht genügt, da sich die darin enthaltenen Ausführungen mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids, welcher die Prämienforderung als rechtens und eine Verrechnung mit von der Krankenkasse allenfalls geschuldeten Provisionszahlungen nicht als zulässig erachtet hat, nicht auseinandersetzt, weshalb die sich in appellatorischer Kritik erschöpfenden und daher rechtsprechungsgemäss ungenügenden (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG mit Hinweisen) Ausführungen keine hinreichende Begründung enthalten und deshalb kein gültiges Rechtsmittel darstellen,
dass die erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs den qualifizierten Begründungsanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht genügt,
dass die Unzulässigkeit und der Begründungsmangel offensichtlich sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht, namentlich nicht für die beantragte mündliche Verhandlung, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht stattfinden kann,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke

Schlagwörter

health insurance premiumsnon-entryreasoned appealappellatory criticismright to be heardsimplified procedurecourt costsunentgeltliche Rechtspflege