Invalidity pension denied at 30% invalidity rate

9C_612/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung29.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged the Zug IV office’s refusal of a disability pension and asked for at least a half pension or, alternatively, remittal for further medical and vocational inquiry. The Federal Court held that the cantonal court had not erred in relying on the MEDAS expertise, which supported a work capacity of 80% in adapted work and an invalidity rate below pension entitlement. Later medical reports did not sufficiently undermine that assessment. The appeal was dismissed, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Invalidenrente bei streitiger Arbeitsfähigkeit und Beweiswürdigung medizinischer Berichte; das Bundesgericht greift die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn sie offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft ist. Nachträgliche Arztberichte sind nur beachtlich, soweit sie Rückschlüsse auf den massgeblichen Zeitraum erlauben; die abweichende Einschätzung behandelnder Ärzte vermag eine überzeugende polydisziplinäre Expertise nicht ohne Weiteres zu entkräften. Bleibt der Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle, besteht kein Rentenanspruch; ein Weiterzug der Abklärung ist nur geboten, wenn konkrete, entscheidwesentliche Unklarheiten vorliegen (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_612/2010

Urteil vom 29. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 25. Juni 2010.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 lehnte die IV-Stelle Zug das Begehren der 1956 geborenen K.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente ab; der Invaliditätsgrad betrage nicht rentenbegründende 31 Prozent. Bereits mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 hatte die Verwaltung der Versicherten Berufsberatung und Unterstützung bei der Stellensuche zugesprochen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2008 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Juni 2010).
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, es sei ihr, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache "zwecks weiteren Abklärungen inklusive einer Durchführung einer Eingliederungsmassnahme" an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).

1.2 Die beschwerdeführende Partei kann rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz rügen, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei darf sie sich grundsätzlich aber nicht darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts den nach ihrer Auffassung richtigen Sachverhalt gegenüberzustellen oder ihre eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr muss sie hinreichend genau angeben, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen ihrer Ansicht nach rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet sind (Urteil 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]; Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3).

1.3 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Das kantonale Gericht prüfte im angefochtenen Entscheid, ob bei der Beschwerdeführerin eine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Gemäss dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 14. Juni 2007, welchem rheumatologische, psychiatrische und kardiologische Untersuchungen zugrundeliegen, bestehe ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Reizsymptomatik sowie eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom unter Therapie. Die koronare Herzerkrankung beeinflusse nach gutachtlicher Einschätzung die Arbeitsfähigkeit nicht. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit einer Raumpflegerin sei die Versicherte zu 50 Prozent arbeitsfähig, wobei sich vor allem die rheumatologischen und nur zu einem geringen Teil die psychopathologischen Befunde limitierend auswirkten. In der früheren Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Zentralsterilisation eines Spitals sei sie wie auch für andere leichte, wechselbelastende Arbeiten - aufgrund der psychopathologischen Befunde - zu 80 Prozent arbeitsfähig. Eine Fortsetzung unter anderem der psychiatrischen Behandlung sei angezeigt. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da die Versicherte an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz gut integriert sei.
Die Rüge, die Verwaltung habe die leistungsablehnende Verfügung im Wissen um noch nicht abgeschlossene medizinische Abklärungen erlassen, verwarf die Vorinstanz mit der Begründung, dem Dossier könne nicht entnommen werden, dass die Versicherte bis zum Verfügungserlass am 21. Oktober 2008 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht oder der IV-Stelle mitgeteilt hätte, dass medizinische Abklärungen in Gang seien. Was die inzwischen vorliegenden Berichte der Psychiaterin Dr. P.________ vom 7. Dezember 2008 und des Orthopäden Dr. H.________ vom 20. Dezember 2008 angehe, so könne offenbleiben, ob diese mit Blick auf ihre Datierung nach Verfügungserlass überhaupt zu berücksichtigen seien. Ersterer werde den beweisrechtlichen Anforderungen nicht gerecht; letzterer decke sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens vom 14. Juni 2007. Darauf abstellend ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig sei.

2.2 Letztinstanzlich lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut vortragen, die gesundheitliche Entwicklung im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch die MEDAS im Frühjahr 2007 und den Berichten behandelnder Ärzte von Ende 2008 sei unberücksichtigt geblieben.
Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier mit Verfügung vom 21. Oktober 2008) datierende Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente) sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; mit Bezug auf die eingeschränkte Kognition: Urteil I 705/06 vom 16. August 2007 E. 4.1). Ob es sich hier so verhält, kann mit der Vorinstanz offenbleiben: Nach dem Bericht des Orthopäden Dr. H.________ vom 20. Dezember 2008 ist die Beschwerdeführerin in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten, wenn auch nicht hinsichtlich einer Reinigungsarbeit, voll arbeitsfähig. Die Psychiaterin Dr. P.________ (Bericht vom 7. Dezember 2008) und der Allgemeinmediziner Dr. M.________ (Bericht vom 14. November 2008) attestieren zwar je eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 Prozent. Weshalb indessen diese Einschätzungen beweisrechtlich gegenüber derjenigen der MEDAS nicht durchdringen, hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt. Die Beschwerdeführerin gibt nicht hinreichend genau an, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet sein sollten (vgl. oben E. 1.2). Es kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein sollte, wird zu Recht nicht geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus den Akten. Es besteht somit kein Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Insgesamt bleibt es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von knapp 30 Prozent keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Schlagwörter

disability pensioninvalidity ratemedical evidencework capacityevidence assessmentremittalcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a disability pension despite an invalidity rate of about 30-31%.

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement arose because the invalidity rate remained below the threshold for a disability pension.

Extrahierte Begründung

The Federal Court accepted the cantonal finding that the MEDAS expertise was more persuasive than later treating physicians' reports. In light of the established work capacity in adapted work, no basis existed to increase the invalidity rate.

Kernrechtsfrage

Whether further medical or integration measures required remittal to the IV office.

Extrahierter Entscheid

No remittal was warranted because the file did not show decisive unresolved medical issues or a need for further vocational measures.

Extrahierte Begründung

Post-decision reports either were not decisive or remained consistent with the expert assessment. The appellant did not sufficiently challenge the cantonal court's evidence appraisal.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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