9C_611/2025
Urteil vom 28. November 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2025 (IV.2024.00413).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. November 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2025 (betreffend Invalidenrente),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. November 2025 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 4. November 2025 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich das als beweiskräftig eingestufte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Februar 2023, zusammenfassend zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Berufsfeld als Buffetier aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen zwar seit September 2019 nicht mehr einsatzfähig, eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (vorwiegend unterhalb der Schulterhorizontalen ausgeführt, nicht längerdauernd oder repetitiv kniend, ohne wiederholtes Treppensteigen und unter Vermeidung eines mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegenden Arbeitswegs) könne ihm indessen von September bis Dezember 2019 im Umfang von 60 % und seit Januar 2020 im Umfang von 80 % zugemutet werden,
dass in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der derart festgestellten Arbeitsunfähigkeit - so die Vorinstanz im Weiteren - dem zur Bemessung der Invalidität für das Jahr 2020 vorzunehmenden Einkommensvergleich Referenzgrössen von Fr. 44'770.- (Valideneinkommen) und Fr. 46'088.- (Invalideneinkommen [gestützt auf ein 80 %-iges Arbeitspensum sowie in Berücksichtigung eines sog. leidensbedingten Abzugs von 5 % und einer Parallelisierung infolge der deutlichen Unterdurchschnittlichkeit des bisherigen Verdienstes]) zugrunde zu legen seien, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere,
dass der Beschwerdeführer in seinen beiden Eingaben nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass er es vielmehr unterlässt, sich auch nur ansatzweise mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, erneut, unter Bezugnahme auf die - durch die Vorinstanz bereits thematisierte - Einschätzung der behandelnden Ärzte, seine angeblich nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit herauszustreichen,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung schliesslich auch die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen (diverse Arztzeugnisse), soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer damit lediglich seine eigene Sicht seines Gesundheitszustands und dessen Folgen darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl