Non-entry for insufficiently reasoned social security appeal

9C_597/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung06.11.2013Inadmissible

Zusammenfassung

M.________, represented by the Beratungsstelle für Ausländer, appealed a cantonal judgment concerning invalidity insurance. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements because it failed to engage with the lower court’s assessment of remaining household work capacity and the resulting 55% invalidity rate. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure. It waived court costs under Art. 66 para. 1 sentence 2 BGG, rendering the cost-exemption request moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; sie hat sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Bloss appellatorische Kritik oder das Übergehen der entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Begründung genügt nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG unterbleiben; ein Gesuch um unentgeltliche Befreiung von Gerichtskosten wird dadurch gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_597/2013

Urteil vom 6. November 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, wird darin doch weder auf die von der Vorinstanz auf der Basis von Arztberichten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen vorgenommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Haushalt noch auf die gestützt darauf vorgenommene Invaliditätsbemessung (Ergebnis 55 %) konkret eingegangen und dabei aufgezeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine qualifiziert unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG begangen haben sollte,
dass dies nach dem Gesagten offenkundig nicht genügt, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin klar sein müsste (vgl. dazu statt vieler die von ihm vor Bundesgericht bereits als Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren, wie etwa 9C_404/2013 vom 21. Juni 2013, 9C_292/2013 vom 7. Juni 2013, 8C_741/2012 vom 26. September 2012, 8C_239/2012 vom 26. April 2012 und 8C_732/2011 vom 21. Oktober 2011 sowie insbesondere auch jene, in denen ihm persönlich wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind [8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011]),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von der Pflicht, Gerichtskosten zu zahlen, gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini

Schlagwörter

invalidity insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costssimplified procedure