No appeal against interim refusal of suspensive effect

9C_591/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung04.09.2013Inadmissible

Zusammenfassung

G. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision refusing to restore suspensive effect to his challenge against the IV office’s revocation of his disability pension. The Court held that such a decision is an interim measure under Art. 93 BGG and is only admissible if it may cause irreparable legal harm. Because the appellant did not explain any such harm and temporary loss of pension payments normally does not suffice, the Court refused to enter into the appeal in simplified proceedings. No court costs were imposed.

Regest

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtung eines Entscheids über die aufschiebende Wirkung als Zwischenentscheid; Zulässigkeit nur bei drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil rechtlicher Natur. Der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen, namentlich die vorsorgliche Einstellung einer Invalidenrente, bewirkt regelmässig keinen irreparablen Nachteil, da bei Obsiegen eine Nachzahlung samt Zins erfolgt. Unterbleibt eine substanziierte Darlegung eines solchen Nachteils, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten; ausnahmsweise können keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_591/2013

Urteil vom 4. September 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2013.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 10. April 2013 die laufende Invalidenrente von G.________ auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob und gleichzeitig einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 27. Juni 2013 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies,
dass G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 8. Mai 2013 rückwirkend wieder herzustellen,
dass ein vorinstanzlicher Entscheid über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Verfahren nicht abschliesst, womit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (BGE 134 I 83 E. 3.1 86 f. mit Hinweisen; Urteile 9C_976/2010 vom 1. Dezember 2010; 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.1 und 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 1),
dass derartige Zwischenentscheide beim Bundesgericht anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und wenn auch in der Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht (Grundsatz der Einheit des Prozesses; BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; vgl. auch BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382),
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (im Unterschied zu Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen und 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429),
dass der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. SJ 2010 I S. 37, 8C_473/2009 E. 4.3; Urteil 5A_270/2008 vom 20. November 2008 E. 3, nicht publ. in: BGE 135 III 238, aber in: FamPra.ch 2009 S. 486; Urteil 2C_309/2008 vom 13. August 2008 E. 2.3),
dass dies auch im Zusammenhang mit der Einstellung einer Rentenzahlung gilt (Urteile 9C_976/2010 vom 1. Dezember 2010 und 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.2),
dass nämlich für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins erfolgt (Hansjörg Seiler, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 70 f. zu Art. 55 und N. 54 f. zu Art. 56 VwVG), wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird,
dass sich der Beschwerdeführer vollständig darüber ausschweigt, weshalb bei ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Schlagwörter

suspensive effectinterim measureirreparable harminvalidity pensioninadmissibilitycourt costs