Non-entry for insufficiently reasoned appeal

9C_590/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed an IV matter to the Federal Supreme Court, but the appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements because it did not engage with the decisive findings of the cantonal judgment. In simplified proceedings, the court therefore declined to enter into the appeal. Given the circumstances, it waived court costs. The judgment was communicated to the parties, the Cantonal Administrative Court of Glarus, and the Federal Social Insurance Office.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eintreten auf die Beschwerde setzt eine sachbezogene, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingehende Begründung voraus; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Wird die Begründungspflicht offensichtlich verfehlt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann bei den Umständen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_590/2011

Urteil vom 22. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 22. Juni 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 22. Juni 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist und eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
dass die Eingabe vom 15. August 2011 den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Schlagwörter

social insuranceinvalidity insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not set out in a sufficiently concise manner how the challenged decision violated law and failed to engage with the decisive reasoning.

Extrahierte Begründung

Art. 42(1)-(2) BGG requires specific requests and reasons addressing the material considerations; mere appellate criticism is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged despite the non-entry decision

Extrahierter Entscheid

Court costs were exceptionally waived.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) sentence 2 BGG, the court dispensed with the collection of costs in the circumstances.

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