Non-entry on inadequate social insurance appeal

9C_58/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.02.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The claimant appealed a cantonal invalidity insurance judgment to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements because it amounted only to inadmissible appellatory criticism of the evidence assessment and the BEGAZ expert report. A late hospital report was also rejected as an inadmissible new piece of evidence. In simplified procedure, the Court did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde und Novenverbot. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt nicht. Wird die Sachverhaltsrüge nicht rechtsgenüglich begründet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Beweismittel sind nur zulässig, wenn erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt; andernfalls bleiben sie unbeachtlich. Bei Nichteintreten kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_58/2014

Urteil vom 12. Februar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Herr Walter Bär, Eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der dieser zugrunde liegenden Expertise des Begutachtungszentrums (BEGAZ), vom 23. Januar 2013 erschöpfen,
dass es sich beim letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Spitals X.________ vom 18. September 2013 um ein unzulässiges neues Beweismittel handelt, zu dessen Einreichung bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheides (vom 30. November 2013) Anlass bestanden hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

invalidity insuranceadmissibilityreasoning requirementsnew evidenceappellatory criticismcourt costs