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9C_579/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_579/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung16.08.2010Inadmissible
The appellant challenged a cantonal social insurance decision before the Federal Court, but after a warning to cure formal defects his submissions still failed to set out any sufficiently reasoned claim. The Court held that the appeal did not meet the requirements of Art. 42 BGG, nor did it show incorrect factual findings under Art. 97 BGG or legal error under Art. 95 BGG. In simplified proceedings, the appeal was therefore not entered upon. Court costs were waived.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 95 BGG; Nichteintreten bei ungenügender Beschwerdebegründung: Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form die Rechtsverletzung darzulegen und sich mit den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht, namentlich nicht zur Anfechtung von Sachverhaltsfeststellungen; es ist aufzuzeigen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig und entscheidrelevant sein sollen. Fehlt eine hinreichende Begründung trotz gerichtlichem Hinweis und Nachfrist innerhalb der Beschwerdefrist, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1).
{T 0/2}
9C_579/2010
Urteil vom 16. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 13. April 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. April 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 8. Juli 2010 an S.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von S.________ am 12. Juli 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form dazulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. August 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz