Late cure of formal defect leads to non-entry

9C_565/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung29.08.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a decision of the Solothurn insurance court in a social-insurance matter, but the federal appeal suffered from a formal defect because the lower-court decision was not attached. Although the court set a time limit to cure the defect, the appellant submitted the missing attachment only after the deadline had expired. The Federal Supreme Court therefore refused to enter into the appeal. Since no court costs were imposed, the request for free legal aid became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 5 BGG; verspätete Behebung eines angezeigten Formmangels führt zum Nichteintreten; die Nachfrist zur Nachreichung fehlender Beilagen ist einzuhalten, andernfalls bleibt das Rechtsmittel unzulässig. Wird im Fall des Nichteintretens auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_565/2008

Urteil vom 29. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Pensionskasse Solothurn, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2008,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 3. Juli 2008 angesetzten, am 14. Juli 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist, sondern erst mit Eingabe vom 19. August 2008 (Poststempel) und damit verspätet behoben hat,

dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Schlagwörter

social insuranceoccupational pensionformal defectdeadlinenon-entrycourt costslegal aid