Non-entry for inadequate appeal reasoning in occupational pension case

9C_56/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.01.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The company appealed a Federal Administrative Court judgment in an occupational pension dispute and asked for an extension of the appeal deadline. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG because it contained neither a proper request nor a sufficient legal reasoning. The court found that the shortcomings were not curable through an additional deadline under Art. 42 BGG and that no valid amendment was filed within the appeal period. It therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Abs. 5 und 6 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde und Nachfrist: Eine Beschwerde muss Begehren und eine hinreichende, in gedrängter Form dargelegte Begründung enthalten, welche sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Fehlen ein rechtsgenüglicher Antrag oder eine rechtsgenügliche Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig; ein offensichtliches inhaltliches Ungenügen des Rechtsmittels fällt nicht darunter. Unterbleibt eine rechtzeitig eingereichte, formgültige Verbesserung, bleibt das Rechtsmittel unzulässig. Die Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_56/2009

Urteil vom 28. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
Firma A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, 8045 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2008.

Nach Einsicht
in die Eingabe der Firma A.________ vom 9. Dezember 2008 (Posteingang Bundesgericht) betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2008,

in Erwägung,
dass in der Eingabe vom 9. Dezember 2008 um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht worden ist,
dass das Bundesgericht das Gesuch mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 unter Hinweis auf die Nichterstreckbarkeit der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) abgelehnt, gleichzeitig aber auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG hingewiesen hat,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 9. Dezember 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass innerhalb der nach Lage der Akten spätestens am 3. Dezember 2008 angelaufenen (Art. 44 BGG), vom 18. Dezember 2008 bis 2. Januar 2009 stillgestandenen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und spätestens am Montag, 19. Januar 2009 (Art. 45 Abs. 1 BGG) abgelaufenen Beschwerdefrist keine Verbesserung der Eingabe eingereicht worden ist,
dass namentlich auch das Schreiben der Firma A.________ vom 15. Januar 2009 keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt,
dass das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist im Sinne des Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG ausser Betracht fällt, da dies nur in den dort spezifisch genannten Fällen zulässig ist, zu denen das - hier gegebene - offensichtliche inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht gehört (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135, je mit Hinweis; vgl. auch BGE 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2.4.2 und Urteil 8C_82/2008 vom 4. April 2008),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz

Schlagwörter

occupational pensionappeal admissibilitylegal reasoningdeadline extensionnon-entrycourt costs