Appeal withdrawn in health insurance case

9C_56/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung04.06.2007Withdrawn

Zusammenfassung

In a health insurance appeal, the appellant withdrew his federal complaint against the judgment of the Administrative Court of the Canton of Graubünden. The Federal Supreme Court therefore struck the matter from the docket and ordered that no court costs be levied. The order was issued by the president of the II. Social Law Division in written proceedings and was served on the parties, the cantonal court, and the Federal Office of Public Health.

Regest

Art. 32 Abs. 2, 65, 66 Abs. 2, 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP; Rückzug der Beschwerde und Kostenfolgen. Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, so wird das Verfahren abgeschrieben. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 BGG; insbesondere kann bei Rückzug auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Der Entscheid über Abschreibung und Kosten kann vom Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren ergehen (consid. nach Aktenlage).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_56/2007

Verfügung vom 4. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,

gegen

Assura Kranken- und Unfallversicherung,
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Januar 2007.

Das Präsidium hat nach Einsicht
in das Schreiben vom 27. April 2007, worin R.________ die Beschwerde vom 6. März 2007 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Januar 2007 zurückzieht,
in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG

verfügt :

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 4. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

health insuranceappeal withdrawalstriking from the docketcourt costsprocedural order