Inadmissible appeal for insufficient reasoning in IV case

9C_559/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung27.09.2013Inadmissible

Zusammenfassung

F.________ challenged the Schwyz IV office's refusal of further disability insurance benefits after the cantonal administrative court had rejected his complaint. Before the Federal Supreme Court, he repeated his objections to the medical experts and the assessment of incapacity, but did not meaningfully address the cantonal court's reasons. The Court held that the complaint lacked the required legal reasoning and therefore did not enter into it. Owing to the circumstances, no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde als Eintretensvoraussetzung. Das Bundesgericht prüft die Beschwerde nur, soweit in der Eingabe wenigstens kurz dargetan wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosses Festhalten an der eigenen Sicht der Dinge oder eine rein appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 2 BGG). Kosten können unter den Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_559/2013

Urteil vom 27. September 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 3. Juli 2013.

Sachverhalt:

Die IV-Stelle Schwyz teilte F.________ mit Verfügungen vom 18. und 27. Februar 2013 mit, es bestehe kein Anspruch auf (weitere) Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Verfügungen erhobene Beschwerde, mit welcher F.________ Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hatte, ab (Entscheid vom 3. Juli 2013).
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er erneuert sinngemäss die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren.

Erwägungen:

1.

Das kantonale Gericht erwog gestützt auf das medizinische Dossier und die übrigen Akten, die gutachtlich diagnostizierte Sozialphobie begründe keine Arbeitsunfähigkeit, welche über die von medizinischen Administrativsachverständigen attestierte Leistungsminderung von 20 bis 30 Prozent hinausreiche. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich sei nicht zu beanstanden. Schliesslich lasse sich ein Anspruch auf Kapitalhilfe schon deswegen nicht begründen, weil dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (beispielsweise bei einem früheren Arbeitgeber) weiterhin zumutbar sei (E. 3 und 4).

2.

Der Beschwerdeführer führt, wie schon im kantonalen Verfahren, an, den Administrativgutachtern fehle es an der erforderlichen Unabhängigkeit von der Invalidenversicherung; die gutachtlichen Schlussfolgerungen lässt er nicht gelten. Von nicht Sachbezogenem, zum Teil Ungebührlichem abgesehen, was im Rahmen einer materiellen Beurteilung ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte, stellt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen bloss die eigene Sicht der Dinge dar, setzt sich aber nicht mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinander, wie es das Gesetz verlangt. Danach hat sich das Bundesgericht materiell mit der Sache nur zu befassen, wenn in der Beschwerdeschrift wenigstens kurz dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245). Das ist hier nicht der Fall. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).

3.

Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

Schlagwörter

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